Werbung für die Wahlversammlung
Hallo an alle,
wir haben in Kürze unsere erste Betriebsversammlung, also sprich Wahlversammlung, in der der Wahlvorstand gewählt wird. Die Einladung hängt seit gerstern aus.
Um die Kollegen dazu zu bewegen, möglichst vollzählig zu erscheinen, habe ich einen Flyer erstellt, in dem ich die Bedeutung eines BR´s für die Belegschaft herausgestellt habe.
Nun meine Frage: Darf ich diesen Flyer auslegen, ohne die GL um Erlaubnis zu fragen (bin die Initiatorin der Wahl und z. Z. für die GL noch anonym)?
Danke
Community-Antworten (13)
10.01.2008 um 17:01 Uhr
Ich würde erst einmal Anonym bleiben, nicht das du vorher noch deine Kündigung erhältst. Las dich zum Wahlvorstand Aufstellen, so hast du wenigsten schon mal 1/2 Jahr Kündigungsschutz
10.01.2008 um 17:15 Uhr
@Truppmann, li-reni wird die Flyer wohl nicht mit ihrem "Karl-Otto" signiert haben........ Abgesehen davon ist sie als Initiatorin der beabsichtigen BR-Wahl bereits kündigungsgeschützt. § 15 (3a) KSchG
@li-reni, du brauchst keine Genehmigung der GL einzuholen, damit würdest du dich ja outen. was zu diesem Zeitpunkt nicht gerade förderlich wäre! Leg die Flyer während deiner Pause/Freizeit in den Aufenthalts/Pausenräume aus. Von da aus machen die Info's dann schon ihre ihnen zugedachte Runde..... ;-))
10.01.2008 um 18:15 Uhr
li-reni, man sollte so ein Verfahren immer formell und streng nach den gesetzlichen Vorgaben abarbeiten, damit in keinster weise Angriffspunkte für eine Anfechtung entstehen. Wer zur Betriebsversammlung nicht kommt, hat selber schuld und muss mit dem Ergebnis leben.
10.01.2008 um 18:22 Uhr
@Du, alter Heini, du willst mir aber nicht weismachen, dass das Auslegen von Flyer's über die bevorstehende Wahlversammlung in den Aufenthaltsräumen ein Grund zur Anfechtung wäre........ :-))
10.01.2008 um 18:45 Uhr
Mona-Lisa ich möchte hier Niemanden etwas weismachen. Sicherlich kann die Kollegin die selbstgemachten Flyer in ihrer Paus im Betrieb auslegen. Wobei ich empfehlen würde für die Flyer kein Betriebsmaterial zu verwenden. Auch kann sich die Kollegin gerne vor der Betriebsversammlung outen. Mir ist es egal.
Es ist aber eben klüger so lange die Füsse still zu halten, bis alles in trockene Tücher ist. Zum Beispiel könnt die Kollegen IN der Betriebsversammlung den Kollegen die Vorzüge eines BR erklären um sich dann in denn Wahlvorstand wählen zu lassen. Denn so wie es aussieht hat die Kollegin keinen Anspruch auf den besonderen Kündigungsschutz, da sie der GL anonym und somit wohl nicht zu dem Kreis der drei Einladenden gehört.
Das solche Verfahren immer formell und streng nach den gesetzlichen Vorgaben abgearbeitet werden sollten ergibt sich doch durch die ständigen Wahlanfechtungsverfahren der Arbeitgeber die jegliche Möglichkeit suchen ein Wahlanfechtung zu begründen und sei sie noch so unsinnig. Siehe nur hier die Fragen im Forum nach Betriebsratswahlen.
10.01.2008 um 18:51 Uhr
@Mona-Lisa Ich sehe es ähnlich wie 'Der alte Heini'.
Hilfsweise hätte sich 'li-reni' sinnigerweise mal die Gewerkschaft ins Boot holen sollen. Diese wiederum - und hier ist das mal ausgesprochen sinnig - kann unheimlich viel auslegen an Flyern etc...
10.01.2008 um 19:14 Uhr
also lag ich ja doch nicht so Verkehrt, bin ja nicht ganz dumm. Ich dachte immer die drei Einladenden werden erst in der Betriebsversammlung gewählt u. die leiten dann erst die Wahlen ein oder sollte ich etwas Verschlafen haben.
10.01.2008 um 19:19 Uhr
@Truppmann "bin ja nicht ganz dumm." ...ich hoffe, dass das auch niemand ernsthaft in Erwägung gezogen hat!
Ein weiser Mensch sagte mal: "Intelligenz kann man zwar nicht jedem Menschen vorwerfen, Dummheit aber auch nicht!" cn
10.01.2008 um 19:21 Uhr
@Truppmann, die 3, die zu der Wahlversammlung einladen, müssen nicht unbedingt dem zu wählenden Wahlvorstand angehören.
@Kölner, Voraussetzung wäre, dass die Gewerkschaft Mitglieder in li-reni's Betrieb ihr eigen nennt.... :-))
11.01.2008 um 10:49 Uhr
Also es ist so: ich habe unsere Gewerkschaftssekretärin veranlasst, die Wahl einzuleiten und durchzuführen, da normales Wahlverfahren für Laien zu kompliziert ist. Sie war bei der GL und hat auch der GL die Einladung zur Wahlversammlung zugemailt, ich habe sie im deren Auftrag ausgehängt (bin Empfangssekretärin bei uns). Aber die GL weiß natürlich nicht, dass ich die Initiatorin bin, das hat die Gewerkschaftssekretärin denen ja nicht erzählt. Unsere Firma hatte noch nie einen BR und die meisten Mitarbeiter sind schon etliche Jahre bei uns beschäftigt, zum größten Teil haben die schon ihre Ausbildung hier gemacht. Die wissen gar nicht, was ein BR für Aufgaben hat und wozu wir sowas überhaupt brauchen. Darüber möchte ich im Vorfeld aufklären, damit möglichst viele MA zur Wahlversammlung kommen. Aber vielleicht sollte ich bis nach der Versammlung warten. In den Wahlvorstand werde ich wohl gewählt, da wir sowieso nur 3 Kanditaten haben (meine 2 Mitstreiterinnnen und ich). Die Versammlung leitet natürlich die Gewerkschaftssekretärin...
11.01.2008 um 23:52 Uhr
li-reni Ja, so habe ich mir das gedacht. Erfährt die GL nun, dass Du die treibende Kraft bist könnte es sein, dass DU, bevor Du in den Wahlvorstand gewählt wirst die Kündigung erhältst, da für dich in der jetzigen Situation noch kein besonderer Kündigungsschutz gilt. Eine Kündigung ist schnell zusammengestrickt. Deshalb, WARTEN!!!!!!!!!! Bist Du in den Wahlvorstand gewählt, kannst Du dein Vorhaben umsetzen, den erst dann wirst Du vor einer Kündigung per Gesetz geschützt. Kandidierst DU dann auch für den BR, kannst Du in deiner Freizeit für dich oder deine Liste werben.
Also abwarten.
14.01.2008 um 12:10 Uhr
@ der alte Heini,
im KSchG § 15 Abs. 3 a steht: " Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs- oder Wahlversammlung einläd, oder die Bestellung eines Wahlvorstandes beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den AG zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Der Kündigungsschutz gilt für die ersten drei in der Einladung oder Antragsstellung aufgeführten Arbeitnehmer."
MfG Angi1
14.01.2008 um 12:22 Uhr
@Angi, li-reni hat nachgeschoben, dass die Gewerkschaft die Wahlversammlung einberufen hat. Somit wäre sie tatsächlich erst (entgegen meiner vorherigen Meinung) bei erfolgreicher Wahl in den Wahlvorstand kündigungsgeschützt........
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