Erstellt am 02.04.2019 um 11:30 Uhr von Cyber99
In der konstituierenden Sitzung können auch weitere Punkte auf die Tagesordnung gesetzt werden. Mein Vorschlag wäre, dass der Wahlvorstand vor die Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters, den Tagesordnungspunkt "Tagesordnungsergänzungsanträge" stellt.
Hier können jetzt weiter Tagesordnungspunkte einstimmig beschlossen werden, die nach der Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters behandelt werden.
Aber eigentlich besteht ja keine Notwendigkeit das so überstürzt zu machen. Der neu gewählte Vorsitzende kann ja auch zeitnah zur nächsten Sitzung einladen und dann die Punkte auf die Tagesordnung bringen. Die neue gewählten Mitglieder eines Betriebsrats sind ja oft noch ziemlich unterbelichtet. Da unmittelbar die Wahl des Betriebsausschusses durchzuführen halte ich für wenig sinnvoll, da der ein oder andere womöglich nicht mal weiß, was ein Betriebsausschuss überhaupt ist. Etwas Vorbereitungszeit sollte man den Kollegen schon gönnen. Die Wahl eines Schriftführers in der konstituierenden Sitzung halte ich dagegen für vertretbar und das wird in der Praxis auch oft so gemacht.
Erstellt am 02.04.2019 um 11:41 Uhr von §§Reiter
Ich stimme Cyber99 voll und ganz zu.
Gerade beim Betriebsausschuss sollte man sehr sorgfältig vorgehen, da dieser ja eigenständig Beschlüsse fassen kann (laufende Geschäfte & ihm übertragene Aufgaben). Wenn man da bei der Wahl einen kleinen Formfehler macht, kann das später zu riesigen Problemen führen.
Erstellt am 02.04.2019 um 11:45 Uhr von Pjöööng
Zitat (Cyber99):
"Mein Vorschlag wäre, dass der Wahlvorstand vor die Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters, den Tagesordnungspunkt "Tagesordnungsergänzungsanträge" stellt."
Meines Erachtens ist der WV nicht legitimiert die Tagesordnung der konstituierenden Sitzung mit weiteren Punkten zu füllen. Zum Glück braucht es aber auch keinen solchen Punkt, die Tagesordnung kann jederzeit ergänzt werden wenn die Anwesenden mit der Ergänzung einverstanden sind.
Fitting empfiehlt übrigens die Wahl der weiteren Betriebsausschussmitglieder in der konstituierenden Sitzung durchzuführen.
Der Schriftführer ist keine gesetzlich vorgesehene Funktion, insofern spielt es überhaupt keine Rolle wann wo und wie dieser bestimmt wird.