@ZZaunkoenig
Es wird nichts so heiß gegessen wie es gekocht wird.
Egal ob Beschluß des BR oder Wahl des Vorsitzenden, nichts was der BR macht ist von selbst "nichtig", egal wie viele Fehler der BR macht.
Erst wenn ein Gericht die Nichtigkeit einer Aktion des BR feststellt, ist diese Aktion wirklich nichtig. Und damit ein Gericht das macht, muss erst einmal jemand, der dazu berechtigt ist, das Gericht "anrufen", d.h. den Antrag stellen, das Gericht möge die Nichtigkeit der Aktion des BR feststellen. So lange DAS nicht geschieht sind alle Aktionen des BR erstmal gültig. Insbesondere wenn sich die Folgen der Aktion nicht mehr rückgängig machen lassen (sie "Außenwirkung" erlangt hat) kräht kein Hahn mehr danach, WIE diese Aktion zustandegekommen ist.
Die meisten fehlerhaft zustandegekommenen Aktionen des BR lassen sich letztlich sogar noch "heilen", indem man das, was man falsch gemacht hat einfach nochmal richtig macht (so wie ihr es gerade vorhabt).
Zur Wahl des Vorsitzenden das BAG, 7 ABR 8/91, Beschluß vom 13.11.91 (sorry, langtext):
Gerade die Wahl des Betriebsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters, um die es hier
geht, sind Organisationsakte, die die Funktionsfähigkeit des Betriebsrates
erst herstellen. (...) Wäre die Wahl des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters bei einem
Verstoß gegen Rechtsvorschriften ohne weiteres von Anfang an nichtig, so
könnte ein fehlerhaft gewählter Vorsitzender keine Betriebsratssitzung, keine
Tagesordnung festsetzen und keine leiten. Die Arbeit des Betriebsrates wäre in
einem solchen Falle weitgehend lahmgelegt. Bei Zweifeln darüber, ob die Wahl
unter Verstoß gegen Wahlvorschriften erfolgt ist und ob das Wahlergebnis durch
den Verstoß beeinflußt werden konnte, bliebe bis zu einer rechtskräftigen
gerichtlichen Entscheidung in der Schwebe, ob der Gewählte überhaupt
berechtigt war, Vorsitzendenfunktionen auszuüben, und ob die Beschlüsse, die
der Betriebsrat in den von ihm unter Festsetzung der Tagesordnung einberufenen
Sitzungen gefaßt hat, wirksam sind oder nicht. Ein solcher Schwebezustand, der
unter Umständen lange andauern könnte, weil die gerichtliche Geltendmachung
der Nichtigkeit nicht an Fristen gebunden ist, wäre mit einer funktionierenden
Betriebsverfassung unvereinbar.
UND JETZT KOMMTS:
Die hier erforderliche Rechtssicherheit
gebietet es deshalb, die Rechtsfolge der Nichtigkeit der Wahl des
Betriebsratsvorsitzenden oder seines Stellvertreters ebenso wie bei der Wahl
des Betriebsrates selbst auf besonders krasse Fälle von Gesetzesverstößen zu
beschränken, bei denen nicht einmal der Anschein einer dem Gesetz
entsprechenden Wahl vorliegt,
******** im übrigen aber in entsprechender Anwendung des §19 BetrVG nur die
fristgebundene Anfechtung beim Arbeitsgericht zuzulassen *******
mit der Folge, daß der fehlerhaft gewählte Betriebsratsvorsitzende oder sein
Stellvertreter ********** bis zur Rechtskraft der die Wahl für unwirksam erklärenden
gerichtlichen Entscheidung IM AMT BLEIBT ***********.
Nach diesem Urteil IST Euer Vorsitzender gewählt und im Amt, denn seine Wahl wurde nicht angefochten, und da sie am 15.01. stattfand, ist eine Anfechtung nicht mehr möglich, da die Frist um ist. Selbst wenn man voraussetzen würde, dass eine Nichtigkeitserklärung immer noch beantragt werden könnte (was nach diesem Urteil möglicherweise auch nicht realisitisch ist), wäre er erst dann nicht mehr Vorsitzender, wenn seine Wahl gerichtlich erfolgreich für nichtig erklärt worden wäre. Insofern hat aber auch der Wahlvorstand aufgehört zu existieren (!), denn mit Wahl des Vorsitzenden ist sein Amt beendet! Insofern macht ihr hier erneut eine rechtsunsichere Baustelle auf, denn der nicht mehr existierende Wahlvorstand KANN NICHT zu einer Sitzung einladen: Ein Vorsitzender, der auf einer Sitzung gewählt wurde, zu der ein Nichtberechtigter eingeladen hat, ist ebenfalls potentiell nichtig..... Wenn, dann müsste der Vorsitzende dazu einladen....
Was soll man Euch also raten? Ich weiß es nicht. Ich würde die Wahl als gegeben annehmen und alles so lassen wie es ist.