Erstellt am 24.08.2007 um 10:02 Uhr von khel
Hallo Jenny,
mein Vorschlag: weist die Marktleitung darauf hin, dass *ausschließlich* der BRV bzw. im Falle seiner/ihrer Verhinderung der/die Stellvertreter/in zur Entgegennahme von Informationen an den BR berechtigt sind (§ 26 Abs. 2 BetrVG). Teilt der Leitung außerdem mit, dass Informationen, die an andere BR-Mitglieder übergeben werden, als dem BR nicht zugestellt anzusehen sind und dass Ihr diese dann solange ignorieren werdet, bis sie an die richtigen Leute gehen. Ihr braucht Euch keine Sorgen machen, dass Ihr damit dann irgendwelche Fristen überschreitet: die Uhr tickt erst, nachdem Euch die Informationen *korrekt* zugestellt wurden.
Das Allerwichtigste aus meiner Sicht ist in Eurem Fall folgendes: sollte die Marktleitung mal wieder die falschen Personen ansprechen, so müssen diese ganz eindeutig auf die richtigen Ansprechpartner verweisen und ansonsten die Annahme der Information verweigern. Sprecht Euch dazu untereinander ab. Ich glaube (hoffe), dass die Leute von der Marktleitung irgendwann von sich aus zum Stellvertreter gehen, wenn sie 4 oder 5 mal gehört haben: "Mir brauchst Du das nicht sagen, gehe bitte zum stellv. BRV."
Gruß
khel
Erstellt am 25.08.2007 um 02:34 Uhr von Der alte Heini
Ist den der Marktleiter überhaupt der Ansprechpartner des BR?
Ist der Marktleiter von der GL überhaupt für Besprechungen und Verhandlungen mit dem BR bevollmächtigt worden?
Hier sollte der BR klare Grenzen ziehen wer Berechtigt ist den BR zu unterrichten, anzuhören, usw.. In der Regel ist dies nur die Geschäftsleitung oder eine von der GL bevollmächtigte Personen.
Wendet euch also künftig an die Geschäftsleitung, denn die muss auch im Streitfall für Verfehlungen gerade stehen.