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BR-Neuwahl - Freigänger als BR-Kandidat

P
pollisbest
Mrz 2019 bearbeitet

Muss ein Kandidat zur BR-Wahl seine Wählbarkeit schriftlich nachweisen ? In unserem Fall ist der Kandidat ein Freigänger aus einer JVA. Lt. Aussage der Anstaltsleitung wurden ihm bei Verurteilung die Bürgerrechte nicht aberkannt. Ein Mitglied des Wahlvorstandes besteht aber auf einen schriftlichen Nachweis. Brauchen wir den ?

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Community-Antworten (8)

C
Challenger

28.02.2019 um 12:42 Uhr

Vorraussetzung ist, das der Kandidat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde und das Strafgericht ihm das aktive und passive Wahlrecht ausdrücklich aberkennt.

Vergleich :

Strafgesetzbuch (StGB) § 45 Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts (1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen. (2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.

S
stehipp

28.02.2019 um 13:24 Uhr

Die Frage ist ja wohl, wer hier in der Nachweispflicht ist. Ich sehe das wie Euer Wahlvorstand. Der Kandidat muss den Nachweis führen, dass er wählbar ist. Nur die Aussage eines Dritten würde mir auch nicht reichen

C
Challenger

28.02.2019 um 14:07 Uhr

Zitat stehipp : Nur die Aussage eines Dritten würde mir auch nicht reichen

Prinzipiell hast Du ja recht. Allerdings ist die Anstaltsleitung einer JVA nicht irgendwer. ich glaube kaum, dass die Anstaltsleitung mit unwahren Aussagen gegenüber der Öffentlichkeit operiert.

G
ganther

28.02.2019 um 15:18 Uhr

und der Rest der MA muss das nicht nachweisen? Es könnten auch andere MA bevor sie in das Unternehmen gekommen sind entsprechend verurteilt worden sein....

P
Pjöööng

28.02.2019 um 15:48 Uhr

Zitat (Challenger): "Vorraussetzung ist, das der Kandidat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde und das Strafgericht ihm das aktive und passive Wahlrecht ausdrücklich aberkennt."

Falsch! Lesen bildet!

Wer wegen eines VERBRECHENS zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde, verliert AUTOMATISCH die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.

In anderen Fällen in denen das im StGB ausdrücklich vorgesehen ist (z.B. Landesverrat) KANN das Gericht auch bereits bei kürzeren Freiheitsstrafen diese Fähigkeit aberkennen.

Ich würde als WV mal hinterfragen, wann dieser Kollege wann wegen was zu welcher Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

N
nicoline

28.02.2019 um 16:25 Uhr

Das ist jetzt eine ernst gemeinte Frage: Sind Freigänger so in den Betrieb eingegliedert, dass sie den Status des wahlberechtigten AN erfüllen?

C
celestro

01.03.2019 um 12:03 Uhr

"Sind Freigänger so in den Betrieb eingegliedert, dass sie den Status des wahlberechtigten AN erfüllen?"

Also ich kenne das nur so, dass diese Personen zur Arbeit "raus" dürfen und jegliche andere Zeit "hinter Gittern" verbringen. Natürlich wäre man dann "normal eingegliedert".

N
nicoline

01.03.2019 um 12:23 Uhr

Hmmm, aber das ist bei Bufdis und FSJlern ja auch so.

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