Erstellt am 28.02.2019 um 11:42 Uhr von Challenger
Vorraussetzung ist, das der Kandidat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde und das Strafgericht ihm das aktive und passive Wahlrecht ausdrücklich aberkennt.
Vergleich :
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 45 Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts
(1) Wer wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird, verliert für die Dauer von fünf Jahren die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.
(2) Das Gericht kann dem Verurteilten für die Dauer von zwei bis zu fünf Jahren die in Absatz 1 bezeichneten Fähigkeiten aberkennen, soweit das Gesetz es besonders vorsieht.
Erstellt am 28.02.2019 um 12:24 Uhr von stehipp
Die Frage ist ja wohl, wer hier in der Nachweispflicht ist.
Ich sehe das wie Euer Wahlvorstand. Der Kandidat muss den Nachweis führen, dass er wählbar ist. Nur die Aussage eines Dritten würde mir auch nicht reichen
Erstellt am 28.02.2019 um 13:07 Uhr von Challenger
Zitat stehipp : Nur die Aussage eines Dritten würde mir auch nicht reichen
Prinzipiell hast Du ja recht. Allerdings ist die Anstaltsleitung einer JVA nicht irgendwer. ich glaube kaum, dass die Anstaltsleitung mit unwahren Aussagen gegenüber der Öffentlichkeit operiert.
Erstellt am 28.02.2019 um 14:18 Uhr von ganther
und der Rest der MA muss das nicht nachweisen? Es könnten auch andere MA bevor sie in das Unternehmen gekommen sind entsprechend verurteilt worden sein....
Erstellt am 28.02.2019 um 14:48 Uhr von Pjöööng
Zitat (Challenger):
"Vorraussetzung ist, das der Kandidat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde und das Strafgericht ihm das aktive und passive Wahlrecht ausdrücklich aberkennt."
Falsch! Lesen bildet!
Wer wegen eines VERBRECHENS zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wurde, verliert AUTOMATISCH die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen.
In anderen Fällen in denen das im StGB ausdrücklich vorgesehen ist (z.B. Landesverrat) KANN das Gericht auch bereits bei kürzeren Freiheitsstrafen diese Fähigkeit aberkennen.
Ich würde als WV mal hinterfragen, wann dieser Kollege wann wegen was zu welcher Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Erstellt am 28.02.2019 um 15:25 Uhr von nicoline
Das ist jetzt eine ernst gemeinte Frage:
Sind Freigänger so in den Betrieb eingegliedert, dass sie den Status des wahlberechtigten AN erfüllen?
Erstellt am 01.03.2019 um 11:03 Uhr von celestro
"Sind Freigänger so in den Betrieb eingegliedert, dass sie den Status des wahlberechtigten AN erfüllen?"
Also ich kenne das nur so, dass diese Personen zur Arbeit "raus" dürfen und jegliche andere Zeit "hinter Gittern" verbringen. Natürlich wäre man dann "normal eingegliedert".
Erstellt am 01.03.2019 um 11:23 Uhr von nicoline
Hmmm, aber das ist bei Bufdis und FSJlern ja auch so.