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Neuwahl BR

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ReginaBR
Nov 2016 bearbeitet

Zum 01.03.2013 findet ein Betriebsübergang statt. In beiden Firmen existiert jeweils ein Betriebsrat. In dem Betrieb, wo wir alle übergehen, ist BR-Mitglieder Zahl schon seit über 2 Jahren unterschritten aber nie Neuwahlen eingeleitet worden. Jetzt will der BR nach dem 01.03.2013 eine Neuwahl durchführen und den neuen Kollegen somit keine Möglichkeit geben sich auch aufzustellen. Begründung des BR: Wir sind unter der erforderlichen Zahl und wir bekommen 70 neue AN deshalb müssen wir Neuwahlen durchführen. Ist dies rechtens? Denn der BR hat schon seit Monaten Kenntnis davon, dass zum 01.03.2013 70 neue AN in das Unternehmen eintreten. Wir sind der Meinung, dass der BR (wohin der BÜ stattfinden soll) somit umgehen will, dass der "alte BR" selbst eine Liste erstellt. Wer kann uns da helfen?

2.02708

Community-Antworten (8)

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Marianne

25.01.2013 um 14:43 Uhr

Wenn in dem Betrieb in den der übergehende eingeglieder/überführt wird ein BR exixtiert geht der BR des Betriebes der +bergegenagen ist unter. So einfach ist es!

Wechselt der ganze Betrieb den Inhaber, dann wechselt mit den ArbeitnehmerInnen auch der Betriebsrat. Dies gilt allerdings nur solange, wie der übergehende Betrieb im übernehmenden Unternehmen erhalten bleibt. Der Betriebsrat geht dagegen unter, wenn der übergehende Betrieb beim aufnehmenden Unternehmen in einen anderen Betrieb eingegliedert wird oder wenn der Betrieb beim aufnehmenden Unternehmen stillgelegt wird.

http://mitbestimmung.verdi.de/betriebsrat/data/Betriebsuebergang-a7-613a-BGB.pdf

Wenn in dem Betrieb in welchen ihr übergeht die Anzahl der BRM incl. aller EBRM nicht mehr die Mindestzahl der BRM lt. BetrVG hat, sind / müssen dort Neuwahlen stattfunden § 13. Wenn diese nun noch vor dem Betriebsübergang Neuwahlen machen dann gibt es dort beim/nach dem Betriebsübergang einen BR und der ander, also Ihr geht unter. Dann gilt nur noch das Thema "24 Monate -Stichtag- nach der Wahl" § 13 (2) 1 BetrVG.

Der BR des anderen Betriebes muss nicht den Betriebsübergang abwarten.

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gironimo

25.01.2013 um 16:24 Uhr

Und verschmelzt Ihr auch örtlich und organisatorisch? Vielleicht bleibt Ihr ja dennoch ein eigenständiger Betrieb (z.B. räumliche Entfernung .....; vergleiche auch § 1 und § 4 BetrVG)

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niemand

25.01.2013 um 16:32 Uhr

§ 21a Übergangsmandat *) (1) .............Der Betriebsrat hat insbesondere unverzüglich Wahlvorstände zu bestellen. Das Übergangsmandat endet, sobald in den Betriebsteilen ein neuer Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekannt gegeben ist, spätestens jedoch sechs Monate nach Wirksamwerden der Spaltung. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann das Übergangsmandat um weitere sechs Monate verlängert werden.

(2) Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb zusammengefasst, so nimmt der Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs oder Betriebsteils das Übergangsmandat wahr. Absatz 1 gilt entsprechend.

Wir sehen hier daß es zwar richtig ist, daß der Betriebsrat des größeren Teils das Übergangsmandat war nimmt, muss aber unverzüglich Neuwahlen einleiten. Somit wählen dann alle MA ihren neuen BR. Der AG wird schon ziemlich angepisst sein, wenn der aufnehmende Betrieb noch zusätzlich vorher eine Wahl durchzieht. Dieser BR hätte ja schon längst Neuwahlen durchführen müssen.

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ReginaBR

25.01.2013 um 16:47 Uhr

Wir verschmelzen zu einem einheitlichen Standort....... Muss der Betriebsrat warten bis der Übergang stattgefunden hat oder darf er vorher schon die Wahl beginnen und die übergehenden Arbeitnehmer haben da null Chance und müssen nur zuschauen und dürfen dann zwar wählen aber haben ja kein Recht sich aufstellen zu lassen, da das Wahlausschreiben nächste Woche ausgehangen wird und in der 3. Märzwoche die Wahl ist und der Betriebübergang zum 01.03.2013 erfolgt.

M
Marianne

25.01.2013 um 17:03 Uhr

Der Betrieb in welchen ihr verschmolzen werder, muss nicht warten! Auch wenn es euch lieber wäre, auch weil er ggf schon hätte längst neu wählen müssen. Also geschlafen hat.

N
niemand

25.01.2013 um 17:06 Uhr

nochmals deutlicher: Der Br des übernehmenden Betriebs kann jederzeit neu wählen, da er nicht mehr genügend Mitglieder hat.

Bei der Verschmelzung der beiden Betriebe nimmt der BR des größeren Betriebes das Übergangsmandat war. Er hat dann die Aufgabe Neuwahlen einzuleiten.

Bei den Neuwahlen können sich MA beider alter Betrienbe aufstellen lassen und alle MA können den neuen BR wählen.

  1. Werden Betriebe oder Betriebsteile zu einem Betrieb zusammengefasst, ............ Absatz 1 gilt entsprechend.

(1) .............Der Betriebsrat hat insbesondere unverzüglich Wahlvorstände zu bestellen.

Verdammt warum kann man hier nichts farblich hervorheben.

L
leserin

25.01.2013 um 17:35 Uhr

Niemand, lese einmal oben die Antwort vin Mar.. die hat ja auf ein Aussage von verdi verlinkt. Wenn es keinen kompletten neuen Betrieb gibt sondern nur einer in einen anderen übergeht/verschmolzen wird der einen BR hat, geht der BR des übergehenden Betrieb einfach lautlos unter und es gibt KEINE Neuwahlen. ------- verdi sollte es wissen.

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Petrus

25.01.2013 um 18:37 Uhr

leserin: Na dann lies mal den ver.di-Flyer genau Dort wird nämlich ebenfalls auf den §21a verwiesen, den "Niemand" zitiert hat...

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