Erstellt am 19.02.2007 um 11:34 Uhr von Catweazle
Hallo rue,
Nein, der Nachrücker ist ein Mann.
Däubler, § 15, Rnd.Nr. 20
Die Verteilung der BR-Sitze nach § 15 Abs. 2 anlässlich der BR-Wahl gilt für die gesamte Amtszeit. Das ist auch bei dem Nachrücken von Ersatzmitgliedern zu beachten (vgl. § 25 Abs. 2). Das gilt selbst dann, wenn sich im Laufe der Amtszeit das zahlenmäßige Verhältnis der Geschlechter zueinander ändert (vgl. Schneider, AiB 05, 716 [718]). Etwas anderes gilt jedoch hinsichtlich der Sitze, die das Minderheitengeschlecht über die ihm zwingend zustehenden BR-Sitze hinaus erhalten hat. Insoweit besteht kein Anspruch des Minderheitengeschlechts auf Beibehaltung dieser Sitze. Das bedeutet, dass bei einem Ausscheiden eines dem Minderheitengeschlecht angehörenden BR-Mitglieds das Nachrücken sich nach den Grundsätzen des § 25 bestimmt, also ggf. ein Ersatzmitglied, das dem Mehrheitsgeschlecht angehört, nachrückt. Der Mindestanteil an BR-Sitzen nach § 15 Abs. 2 darf dabei aber nicht unterschritten werden, es sei denn, dass ein Angehöriger des Minderheitengeschlechts als Ersatzmitglied nicht mehr zur Verfügung steht (vgl. Schneider, AiB, a. a. O., 719).
Erstellt am 19.02.2007 um 12:00 Uhr von rue
Danke, Catweazle, für die Antwort, aber so kompliziert hätte ich es in der dementsprech. literatur auch nachlesen können.
Ich hätte die Antwort gern kurz, knapp und verständlich.
Rückt nun der Mann oder die Frau nach ?
MfG rue
Erstellt am 19.02.2007 um 12:04 Uhr von Mona-Lisa
@rue,
hast selber keine Lust, das wie und warum zu verstehen? :-))
die Antwort von Catweazle war kurz und knapp...
"Nein, der Nachrücker ist ein Mann..."
oder brauchst du's noch knapper?
Nix Frau, Mann!