Gibt es eine 6-Monate-Frist für Sozialplan?
In unserem Betrieb wird folgendes verbreitet:
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Eigentlich sollten 40 Leute "betriebsbedingt" entlassen werden. Aber dann hätte man einen neuen Sozialplan erstellen müssen. Um das zu vermeiden, hat man nur X (irgendeine niedrigere Zahl) entlassen und dafür einen alten Sozialplan "ausgegraben".
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Nach sechs Monaten können weitere X Leute entlassen werden, ohne dass ein neuer Sozialplan erstellt werden müsste. Würde man aber vor Ablauf der sechs Monate auch nur eine Einzelperson entlassen, müsste selbst dafür ein neuer Sozialplan erarbeitet werden.
Ist an diesen Aussagen etwas Wahres? Wenn ja, worauf gründen sie sich und wo kann man das nachlesen? Und welche Zahl steckt hinter X?
Community-Antworten (2)
13.01.2007 um 11:45 Uhr
Josefina,
ein Sozialplan kann und wird sich allgemein auf eine konkrete Betriebsänderung beziehen und wird üblicherweise für den Zeitraum X vereinbart. Die Angabe eines "Enddatums" ist jedoch nicht zwingend; so kann selbst ein vor 10 Jahren abgeschlossener SP noch gültig sein.
Es kommt auf die genaue Formulierung in den bei Euch vorliegenden Sozialplänen an.
15.01.2007 um 11:52 Uhr
Hallo Josefina,
siehe dazu § 112a BetrVG.
Im Fitting zu § 112a RN 84 "Bei reinem Personalabbau sind für die sozialplanpflichtigkeit nicht die Zahlen und Prozentangaben des § 17 Abs. 1 KSchG maßgeblich, sondern die Staffelung des § 112a Abs. 1 Satz 1. Danach ist bei bloßem Personalabbau ein Sozialplan nur erzwingbar, wenn in Betrieben mit idR bis zu 59 ArbN 20% der ArbN, aber mindestens 6 ArbN 60-249 ArbN 20% der ArbN oder mindestens 37 ArbN 250-499 ArbN 15% der ArbN oder mindestens 60 ArbN 500-599 ArbN 60 ArbN ab 600 ArbN 10% der ArbN aus betrieblichen Gründen, entlassen werden."
MfG Angi1
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