Kann Änderung Arbeitszeitverteilung durch AG erzwungen werden?
Hallo, ich arbeite seit 4 Jahren in Teilzeit Mo-Do jew. 5 Stunden. Mein AG will nun, dass ich meine Arbeitszeit so verlege, dass ich 2 Nachmittage anwesend bin, es ist allerd. nicht möglich, da ich 2 Kinder habe und für die große (10 J.) keine Betreuung. Im Arbeitsvertrag steht, dass sich meine Arb.zeit nach den betrieblichen Erfordernissen regelt. Bei der Änd. von Voll- auf Teilzeit (nach dem Erziehungsurl.) war es allerdings meinerseits die Bedingung, dass ich nur vormittags anwesend bin, sonst hätte ich die Arbeitszeit nicht annehmen können. Neben den Verhandlungen wurde trotz Platzmangels ein neuer Vollzeitmitarbeiter eingestellt. Wahrscheinlich soll ich und meine Kollegin (Teilzeit) gehen, weil der neue Vollzeitmitarbeiter unsere Arbeit übernehmen könnte. Weiterhin kommt im Januar eine weitere Mitarbeiterin in Teilzeit (nach Erzieh.url.) wieder, also Platz ist dann gar keiner mehr. Was kann ich tun, kann ich darauf bestehen, meine Arbeitszeit so weiter zu führen. Die einzige Möglichkeit für mich wäre, einen Tag nachmittags zu arbeiten dafür nur 2 halbe Tage, dies ist meinem Arbeitgeber leider nicht genug. MfG Doreen
Community-Antworten (5)
08.10.2006 um 21:41 Uhr
Hallo resi, im § 8 Abs. 5 TzBfG steht: "Der Arbeitgeber kann die nach Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2 festgelegte Verteilung der Arbeitszeit wieder ändern, wenn das betriebliche Interesse daran das Interesse des Arbeitnehmers an der Beibehaltung erheblich überwiegt und der Arbeitgeber die Änderung spätestens einen Monat vorher angekündigt hat."
Falls Du mit Deinem AG keine Einigung erzielen kannst, müsstest Du Dein Interesse auf dem Rechtsweg durchsetzen wollen! Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass Dein AG vor dem Arbeitsgericht sein überwiegendes erhebliches betriebliches Interesse belegen können muss.
09.10.2006 um 12:55 Uhr
"Im Arbeitsvertrag steht, dass sich meine Arb.zeit nach den betrieblichen Erfordernissen regelt. Bei der Änd. von Voll- auf Teilzeit (nach dem Erziehungsurl.) war es allerdings meinerseits die Bedingung, dass ich nur vormittags anwesend bin,"
Durch die vertragliche Regelung "nach den betrieblichen Erfordernissen" hat man ja Änderungen zugestimmt. Abweichend eine ggf. mündliche Abmachung mit dem AG mag zwar ihre Gültigkeit haben, könnte aber in ihrer Beweislast schwierig sein.
09.10.2006 um 13:16 Uhr
Rollie,
diese Formulierung lässt aber nicht jeglicher Willkür des Arbeitgebers freien Lauf, sondern die Änderung der Arbeitszeit richtet sich zumindest nach den Grundsätzen von Treu und Glauben. Und dazu müssen die Interessen der AN gegen die Interessen des AG abgewogen werden.
09.10.2006 um 22:18 Uhr
Guten Abend und danke für die Antworten,
allerdings, was bedeutet: das betriebliche Interesse überwiegt das Interesse des AN.
Es ist gegeben, das mein 6jähriger Sohn eine Mittagsbetreuung bis 14:30 in Anspruch nimmt und meine 10-jährige Tochter keine Betreuung für die Nachmittagsstunden hat. Es liegen für beide Kinder jeweils 1 Ergotherapietemin an, d.h. 2 Nachmittage sind schon verplant. Für die anderen Tage habe ich keine Nachmittagsbetreuung, mein Mann ist Kraftfahrer und die ganze Woche unterwegs. Somit habe ich keine weitere Betreuungsmöglichkeit. Die Großeltern wohnen 450 km entfernt. Hausaufgaben müssen die Kinder auch noch erledigen... Mehr ist für die Kids gar nicht zumutbar.
Im Arbeitsvertrag steht schon immer, die Arbeitszeit richtet sich nach den betrieblichen Interessen, es wurde allerdings schon immer geduldet und niemals verlangt, die Zeit zu ändern, und das schon seit 4 Jahren. Ich arbeite in Gleitzeit und den Großteil der Stunden in der Kernzeit, so weit es ein Teilzeitjob zulässt. Könnt ihr mir speziell für diesen Fall erklären, wie hierbei das betriebliche Interesse denen unserer Familiensituation überwiegt. Vielen Dank und mfg Doreen
10.10.2006 um 00:03 Uhr
resi,
wir kennen die betrieblichen Interessen nicht.
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