Erstellt am 26.09.2006 um 22:32 Uhr von Kölner
@ironmike
Entweder man legt sein Amt nieder, oder lässt es!
Aber auf eine so erpresserische Art zu "drohen", halte ich für nicht sehr kollegial!
Die Frage einer Neuwahl ergibt sich erst dann, wenn keine Ersatzmitglieder mehr zum Nachrücken vorhanden sind.
Erstellt am 26.09.2006 um 22:42 Uhr von ironmike
hallo
kannst du mir auch sagen wo ich im betrVG was finde
morgen ist eine ausser ordentliche sitzung einberufen worden mit den top
niederlegung des amt des 2. vorsitzenden
neuwahl des 1. vors.
uns das nur weil der 1. mit dem 2. nicht klar kommt
danke im vorraus
Erstellt am 26.09.2006 um 22:50 Uhr von Lotte
Du findest die Erklärungen zur Abberufung in Kommentierungen zum §26 BetrVg
z.B. DKK RN 15:
Die Abberufung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters kann mit der gem. § 33 erforderlichen Stimmenmehrheit ohne besondere Begründung jederzeit erfolgen (...) Nach der Abberufung hat unverzüglich eine Neuwahl zu erfolgen. Betroffene sind beim Beschluss über die Abberufung stimmberechtigt (...). Hierfür gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Konstituierung des BR. Scheidet der Vorsitzende aus der Funktion aus, übernimmt der Stellvertreter dessen Position bis zur Neuwahl. Der stellvertretende Vorsitzende rückt nicht automatisch in die Stellung des Vorsitzenden nach (...). Scheiden der Vorsitzende und sein Stellvertreter gleichzeitig aus ihren Ämtern aus, muss, sofern der BR für diesen Fall, z. B. in der Geschäftsordnung, keine Regelung getroffen hat, ein BR-Mitglied, ggf. das dem Lebensalter nach älteste BR-Mitglied (...) oder das BR-Mitglied mit den meisten Stimmen bei der BR-Wahl bzw. mit dem höchsten Listenplatz der Mehrheitsliste, die Initiative zur Neuwahl übernehmen.
Erstellt am 26.09.2006 um 22:59 Uhr von Heini
Wenn der Stellvertr. sein Amt niederlegt, ist der BR verpflichtet einen neuen Stellvertr. zu wählen. Mehr nicht.
Ein Misstrauensvotum gegenüber dem Vorsitzenden kann er ruhig stellen, da könnt ihr drüber lächeln. So etwas ist unerheblich. Wenn die Mehrheit des BR den Vorsitzenden weiter im Amt haben möchte, dann bleibt er, auch wenn es eine Minderheit nicht möchte. So ist es eben in einer Demokratie.
Warum sollte es eine Neuwahl geben? Wäre nach jetzigen Kenntnisstand nur möglich wenn der BR nicht mehr vollständig besetzt wäre.
Eine Neuwahl gibt es mit Sicherheit nicht, nur weil ein wild gewordenes BR Mitgl es so will.
Also cool bleiben, abwarten und hier berichten.
Erstellt am 26.09.2006 um 23:10 Uhr von ironmike
besten dank für eure schnelle stellungsnahme
aber §26 hilft mir nicht weiter ich habe hier zu hause nur BetrVG zur vorbereitung ich finde ausser §21 nichst was der sache näher kommt
das problem ist der 2. hat ja recht weil der 1. zu viel mit der gf mauschelt wir dies aber nicht beweisen können und ein mg ober bauleiter ist und die mehrheit die da für wäre nicht so endscheiden können wie wir gerne hätten
bitte noch um einige tipps was wir noch machen können und wo was im BetrVG steht
danke im vorraus
Erstellt am 26.09.2006 um 23:21 Uhr von ironmike
nachfolgend stellt der 2. vorsitzende fest
das das gesammte gremium nicht hinter den 2. vorsitzenden steht und deshalb beantragt den gesammten br auflössen will
frage 1 ist das möglich
frage 2 wie kann er so was hingriegen
bitte auch hier ein sehr schnelle antwort
Erstellt am 26.09.2006 um 23:38 Uhr von Lotte
ironmike,
Die einzige Möglichkeit, einen BR auflösen zu lassen ist der §23 des BetrVG. Du wirst nicht um eine Kommentierung umhin kommen und mehr, als Dir den Text hier aus dem Däubler auch noch reinzutippen, können wir beim besten Willen nicht tun.
Erstellt am 27.09.2006 um 19:51 Uhr von Heini
nachfolgend stellt der 2. vorsitzende fest
das das gesammte gremium nicht hinter den 2. vorsitzenden steht und deshalb beantragt den gesammten br auflössen will
frage 1 ist das möglich
frage 2 wie kann er so was hingriegen
bitte auch hier ein sehr schnelle antwort
Frage 1: nein das ist nicht möglich!
Frage 2: Er alleine, überhaupt nicht.
Auch mit einem o.g. Antrag gem. §23 BetrVG gäbe es für den wild gewordenen Kollegen keine Möglichkeit, da eine einzelne Person den Antrag nicht stellen kann. Im Übrigen wäre so ein Antrag nur sinnvoll wenn massiv gegen die gesetzlichen Pflichten verstoßen worden wäre. Was hier ja nicht der Fall ist.