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Dieser Beitrag ist vor 19 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

BR Vorsitzender Misstrauensvotum und Amtsniederlegung

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ironmike
Jan 2018 bearbeitet

hallo unser stellvertr. möchte sein amt nieder legen und hat ein misstrauensvotum gegenüber dem 1. vorsitzenden gestellt und sollte er nicht zurücktreten oder neugewählt werden muss das gremium die konzeqencen tragen frage 1 was kann uns erwarten frage 2 kann es passieren das eine komplette neuwahl eingeleitet wird bitte um sehr schnelle antwort

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Community-Antworten (8)

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Kölner

27.09.2006 um 00:32 Uhr

@ironmike Entweder man legt sein Amt nieder, oder lässt es! Aber auf eine so erpresserische Art zu "drohen", halte ich für nicht sehr kollegial! Die Frage einer Neuwahl ergibt sich erst dann, wenn keine Ersatzmitglieder mehr zum Nachrücken vorhanden sind.

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ironmike

27.09.2006 um 00:42 Uhr

hallo kannst du mir auch sagen wo ich im betrVG was finde

morgen ist eine ausser ordentliche sitzung einberufen worden mit den top niederlegung des amt des 2. vorsitzenden neuwahl des 1. vors. uns das nur weil der 1. mit dem 2. nicht klar kommt danke im vorraus

L
Lotte

27.09.2006 um 00:50 Uhr

Du findest die Erklärungen zur Abberufung in Kommentierungen zum §26 BetrVg z.B. DKK RN 15: Die Abberufung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters kann mit der gem. § 33 erforderlichen Stimmenmehrheit ohne besondere Begründung jederzeit erfolgen (...) Nach der Abberufung hat unverzüglich eine Neuwahl zu erfolgen. Betroffene sind beim Beschluss über die Abberufung stimmberechtigt (...). Hierfür gelten die gleichen Grundsätze wie bei der Konstituierung des BR. Scheidet der Vorsitzende aus der Funktion aus, übernimmt der Stellvertreter dessen Position bis zur Neuwahl. Der stellvertretende Vorsitzende rückt nicht automatisch in die Stellung des Vorsitzenden nach (...). Scheiden der Vorsitzende und sein Stellvertreter gleichzeitig aus ihren Ämtern aus, muss, sofern der BR für diesen Fall, z. B. in der Geschäftsordnung, keine Regelung getroffen hat, ein BR-Mitglied, ggf. das dem Lebensalter nach älteste BR-Mitglied (...) oder das BR-Mitglied mit den meisten Stimmen bei der BR-Wahl bzw. mit dem höchsten Listenplatz der Mehrheitsliste, die Initiative zur Neuwahl übernehmen.

H
Heini

27.09.2006 um 00:59 Uhr

Wenn der Stellvertr. sein Amt niederlegt, ist der BR verpflichtet einen neuen Stellvertr. zu wählen. Mehr nicht. Ein Misstrauensvotum gegenüber dem Vorsitzenden kann er ruhig stellen, da könnt ihr drüber lächeln. So etwas ist unerheblich. Wenn die Mehrheit des BR den Vorsitzenden weiter im Amt haben möchte, dann bleibt er, auch wenn es eine Minderheit nicht möchte. So ist es eben in einer Demokratie. Warum sollte es eine Neuwahl geben? Wäre nach jetzigen Kenntnisstand nur möglich wenn der BR nicht mehr vollständig besetzt wäre. Eine Neuwahl gibt es mit Sicherheit nicht, nur weil ein wild gewordenes BR Mitgl es so will. Also cool bleiben, abwarten und hier berichten.

I
ironmike

27.09.2006 um 01:10 Uhr

besten dank für eure schnelle stellungsnahme

aber §26 hilft mir nicht weiter ich habe hier zu hause nur BetrVG zur vorbereitung ich finde ausser §21 nichst was der sache näher kommt das problem ist der 2. hat ja recht weil der 1. zu viel mit der gf mauschelt wir dies aber nicht beweisen können und ein mg ober bauleiter ist und die mehrheit die da für wäre nicht so endscheiden können wie wir gerne hätten bitte noch um einige tipps was wir noch machen können und wo was im BetrVG steht danke im vorraus

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ironmike

27.09.2006 um 01:21 Uhr

nachfolgend stellt der 2. vorsitzende fest das das gesammte gremium nicht hinter den 2. vorsitzenden steht und deshalb beantragt den gesammten br auflössen will frage 1 ist das möglich frage 2 wie kann er so was hingriegen bitte auch hier ein sehr schnelle antwort

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Lotte

27.09.2006 um 01:38 Uhr

ironmike, Die einzige Möglichkeit, einen BR auflösen zu lassen ist der §23 des BetrVG. Du wirst nicht um eine Kommentierung umhin kommen und mehr, als Dir den Text hier aus dem Däubler auch noch reinzutippen, können wir beim besten Willen nicht tun.

H
Heini

27.09.2006 um 21:51 Uhr

nachfolgend stellt der 2. vorsitzende fest das das gesammte gremium nicht hinter den 2. vorsitzenden steht und deshalb beantragt den gesammten br auflössen will frage 1 ist das möglich frage 2 wie kann er so was hingriegen bitte auch hier ein sehr schnelle antwort

Frage 1: nein das ist nicht möglich!

Frage 2: Er alleine, überhaupt nicht.

Auch mit einem o.g. Antrag gem. §23 BetrVG gäbe es für den wild gewordenen Kollegen keine Möglichkeit, da eine einzelne Person den Antrag nicht stellen kann. Im Übrigen wäre so ein Antrag nur sinnvoll wenn massiv gegen die gesetzlichen Pflichten verstoßen worden wäre. Was hier ja nicht der Fall ist.

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