Erstellt am 16.09.2006 um 09:18 Uhr von matze83
Hi Gerecht
also zur 1. Frage: Es genügt wenn man dem direkten Vorgesetzten mündlich mitteilt, dass man nun BR Tätigkeit nachgeht. Wenn man es weis, kann man es weis, kann man ihm auch die ungefähre dauer mitteilen. Den AG zuu informieren ist nicht Pflicht, der vorgesetzte genügt
Allerdings ist die Begleiung eines Arbeitnehmers zum Arbeitsgericht keine BR - Tätigkeit!
MFG
Erstellt am 16.09.2006 um 09:32 Uhr von waschbär
@ gerecht,
Bei uns ist es üblich das wir d. Ag schriftlich*, informieren ,das einer vom BR tätig war ( Zeitlich ).
Der direckte VG bekommt es "Mündlich"
* das heißt das dem AG vor liegt das ein BR , seine Arbeitstelle verlassen hat , er bekommt aber nur d. Zeitrahmen nichts zur tätigtkeit. P.S ist wohl wegen der Versicherung oder dem Nachweis zur Anforderung von Zeitarbeit.
Wie gesagt ist so üblich bei uns und wird seit ca 10 jahren gelebt.
Erstellt am 16.09.2006 um 10:40 Uhr von Mona-Lisa
@Gerecht,
Thema abmelden und wieder anmelden eines BR-Mitglied`s beim Verlassen des Arbeitplatzes.
Guckst du mal im § 37 ab Rd. 49 BetrVG Fitting. Da kannst du dich richtig reinknien, und bist hinterher garantiert schlauer!
Ein AN hat dich gebeten, ihn zum ArbG zu begleiten?
Löblich von dir, dass du ihm moralische Unterstützung anbietest. Mehr wird da wohl nicht drin sein, solange du nicht selbst (Zeuge) vorgeladen bist, wirst du das auf deine persönliche Zeit (Urlaub etc.) nehmen müssen.
Erstellt am 17.09.2006 um 08:15 Uhr von Gerecht
Danke euch für eure Kommentare,sie waren sehr hilfreich.
Dann werde ich mir die stunden freinehmen,um ihn
so wie Mona-Lisa sagt,ihn moralisch zu Unterstützen.
Mona-Lisa,dann werde ich mich mal schlau machen(§37 ab Rd 49 BetrVG Fitting).
Einen schönen Sonntag noch,Mona-Lisa!
Erstellt am 17.09.2006 um 09:46 Uhr von Mona-Lisa
@Gerecht,
gleichfalls! :-))