W.A.F. LogoSeminare

BR Beschluss anfechtbar....?

M
Minski
Jun 2018 bearbeitet

Guten Morgen in die Runde,

ich rechne damit, dass unser BR einen Beschluss fassen wird der ein Mitglied zum Thema Freistellung nicht berücksichtigt obwohl er sich zur Verfügung stellt. Will sagen: Unser BR ist, meiner Meinung nach, an einer Freistellung nicht interessiert und versucht diese zu verhindern. z.B die einzige Freistellung auf alle Mitglieder verteilen und diese vom Arbeitsplatz aus "wahrzunehmen". Kann mir nicht vorstellen, dass dann auch BR Arbeit gemacht wird. Man glaubt auch der BR kann beschließen auf die Freistellung komplett zu verzichten...Wären solche Beschlüssen für das einzelne Mitglied irgendwie anfechtbar und sogar beim Arbeitsgericht überprüfbar? Was könnte man in diesem Fall machen? Schon mal vorab Danke für eure Antworten Minski

593010

Community-Antworten (10)

K
kratzbürste

22.06.2018 um 10:17 Uhr

Man kann entweder zur Gewerkschaft gehen oder zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht (einem der sich mit dem Thema BR auskennt) und sich dort beraten lassen und ggf. rechtlich vertreten lassen.

M
MaJoK

22.06.2018 um 11:02 Uhr

"Man glaubt auch der BR kann beschließen auf die Freistellung komplett zu verzichten..!"

Gauben gehört in die Kirche :) ....diese Annahme ist falsch, eine solche Möglichkeit gibt es nicht.

M
Minski

22.06.2018 um 11:08 Uhr

Danke für Eure Antworten....Ja, ich weiß das ich mich auch bei der Gewerkschaft oder beim Anwalt beraten lassen kann. Dann aber wohl eher auf eigene Kosten... Die Frage war: Wären solche Beschlüssen für das einzelne Mitglied irgendwie anfechtbar und sogar beim Arbeitsgericht überprüfbar? Kann mir jemand dazu was sagen?.

H
hansimglueck

22.06.2018 um 11:41 Uhr

Ja - die Gewerkschaft oder ein Fachanwalt.

Grundsätzlich sind Beschlüsse vor dem Arbeitsgericht anfechtbar. Die Frage ist, ob Du es als AN auf deine Rechnung tun musst oder nicht.

U
Uller

22.06.2018 um 13:05 Uhr

In der 1. Instanz (Arbeitsgericht) ist kein Anwaltszwang. Da kannst du dich zur Not auch alleine vertreten.

A
AlterMann

22.06.2018 um 14:21 Uhr

Ich bezweifele mal, dass der Gang zum ArbG da Zweck hat: Der BR verstößt zwar gegen seine Pflicht, aber das BRM hat ja keinen Anspruch darauf, dass es persönlich diese Freistellung bekommt. Insofern sehe ich da eher den Weg über die Gewerkschaft, die im Zweifel sogar die Auflösung des BR bei grober Pflichtverletzng betreiben kann.

S
stehipp

22.06.2018 um 15:14 Uhr

Wenn ich das richtig verstehe ist also die Mehrheit in eurem Gremium der Ansicht, dass es besser ist, die Freistellung auf mehrere Personen zu verteilen, und eine Person möchte die Freistellung für sich alleine haben? Noch besteht im Gremium so etwas wie Demokratie. Die Mehrheit bestimmt. Der BR verzichtet ja nicht auf die Freistellung, sondern verteilt sie auf mehrere Schultern.

Wir haben unsere Freistellung auch verteilt, machen unsere BR-Arbeit auch vom Arbeitsplatz aus. Klappt wunderbar, hängt aber natürlich immer vom Arbeitsplatz ab. Ich würde mir verbitten, dass mir einer unterstellt, dass ich meine BR-Arbeit nicht ordentlich mache, nur weil ich an meinem Schreibtisch sitze. Ist eher eine Frage der Disziplin.

R
RoterFaden

22.06.2018 um 15:45 Uhr

Ein passendes Thema hatten wir hier neulich: https://www.betriebsrat.com/br-forum/181831/freistellung-abglehnt BetrVG sagt: § 38:Freistellungen (1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel 200 bis 500 Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied, 501 bis 900 Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder usw.

Eine gleichmäßige Verteilung bei Verzicht auf Vollfreistellung ist also nicht vorgesehen.

C
celestro

22.06.2018 um 16:39 Uhr

"Eine gleichmäßige Verteilung bei Verzicht auf Vollfreistellung ist also nicht vorgesehen."

Das sehe ich nicht so.

B
basilica

23.06.2018 um 01:11 Uhr

Freistellungen können mit dem AG auch in einer von der gesetzlichen Vorgabe abweichenden Weise vereinbart werden (§ 38 Abs 1 Satz 5 BetrVG). Dabei ist es auch möglich, die Freistellung auf ein paar ausgewählte BR-Mitglieder gleichmäßig oder ungleichmäßig zu verteilen. Selbst die Vereinbaung einer geringeren Anzahl von Freistellungen ist möglich. Nicht aber der komplette Verzicht (Fitting BetrVG § 38 Rn 30). Wenn ein BR-Mitglied meint, bei den Freistellungen zu kurz gekommen zu sein, ist das kein Grund zu klagen. Jedes BR-Mitglied kann sich jederzeit vom Arbeitsplatz abmelden, um die nötige BR-Arbeit zu erledigen, freigetsellt oder nicht, das spielt da keine Rolle. Es gibt ja nicht nur den § 38 sondern auch noch den § 37 Abs 2 BetrVG.

Sollte ein BR allerdings tatsächlich mal eine gesetzwidrige Regelung beschließen, ist jedes BR-Mitglied befugt, so einen Beschluß dem Arbeitsgericht zur Überprüfung vorzulegen (vgl. Erfurter Kommentar, § 40 BetrVG Rn 6). Das für betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten vorgesehene sogenannte "Beschlußverfahren" ist selber kostenfrei, es ist keine anwaltliche Vertretung im ersten Zug vorgeschrieben. Will man dennoch auf einen Rechtsanwalt nicht verzichten, wird man ihn in offensichtlich aussichtslosen Fällen selber bezahlen müssen. Ansonsten muß der AG die Kosten übernehmen. Auf den Internetseiten der Arbeitsgerichte werden oft Hilfestellungen gegeben, wie man einen Antrag beim Arbeitsgericht stellen kann.

Ihre Antwort