Erstellt am 28.05.2018 um 12:32 Uhr von celestro
Was genau sollst Du denn aushändigen ? Aber erst einmal würde ich sagen ... Dein AG kann da fordern, was er will. Wenn die Wahl rum ist, bekommt der BR die Unterlagen zur Aufbewahrung. Da hat der AG nichts dran zu suchen. Soll er anfechten ... dann wird sich das Arbeitsgericht der Sache annehmen und die Unterlagen prüfen.
Erstellt am 28.05.2018 um 12:56 Uhr von Punisher
Danke!
Es hieß nur "...wir bitten dich alle Wahlunterlagen in Kopie einzureichen!"
Erstellt am 28.05.2018 um 13:21 Uhr von krambambuli
Nix ist. Die Unterlagen hast Du ja ordnungsgemäß dem neuen BR übergeben. Also hast Du sie ja gar nicht mehr.
Wenn der AG die Wahl anfechten will, muss er es zunächst ohne die Unterlagen tun. Sie wereden dann ggf. vom Gericht angefordert (wie celesto schon schreibt).
Erstellt am 28.05.2018 um 14:29 Uhr von Challenger
BAG 7 ABR 54/04 vom 27. Juli 2005
Leitsätze
Nach § 19 WO besteht grundsätzlich auch ohne Darlegung eines besonderen rechtlichen Interesses und unabhängig von einem Wahlanfechtungs- oder Nichtigkeitsfeststellungsverfahren ein Anspruch des Arbeitgebers auf Einsichtnahme in die vom Betriebsrat aufbewahrten Wahlakten der Betriebsratswahl. Das gilt jedoch nicht für Bestandteile der Wahlakten, die Rückschlüsse auf das Wahlverhalten einzelner wahlberechtigter Arbeitnehmer zulassen, z.B. die mit Stimmabgabevermerken des Wahlvorstands versehenen Wählerlisten. Die Einsichtnahme in derartige Unterlagen durch den Arbeitgeber ist nur zulässig, wenn gerade dies zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl erforderlich ist. Das hat der Arbeitgeber darzulegen.
Orientierungssätze
1. Nach § 19 WO hat der Betriebsrat die Wahlakten der Betriebsratswahl mindestens bis zur Beendigung seiner Amtszeit aufzubewahren. Dies dient dem Zweck, durch Einsichtnahme in die Wahlakten die Ordnungsmäßigkeit der Wahl überprüfen zu können. Diese Befugnis steht grundsätzlich auch dem Arbeitgeber zu.
2. Der Anspruch des Arbeitgebers auf Einsichtnahme in die Wahlakten besteht auch außerhalb der Anfechtungsfrist (§ 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG) oder eines Wahlanfechtungsverfahrens. Die Darlegung eines besonderen rechtlichen Interesses oder von Anhaltspunkten für die Anfechtbarkeit oder Nichtigkeit der Wahl ist dazu grundsätzlich nicht erforderlich.
3. Dies gilt nicht für die Einsichtnahme in Bestandteile der Wahlakten, die Aufschluss über das Wahlverhalten einzelner wahlberechtigter Arbeitnehmer geben können, z.B. die mit Stimmabgabevermerken des Wahlvorstands versehenen Wählerlisten. Will der Arbeitgeber auch derartige bei den Wahlakten befindliche Unterlagen einsehen, bedarf dies der Darlegung, dass die Kenntnis gerade dieser Unterlagen zur Prüfung der Ordnungsmäßigkeit der Wahl erforderlich ist.
4. Begehrt der Arbeitgeber Einsicht in die gesamten Wahlakten einer Betriebsratswahl, ist sein Antrag, den Betriebsrat zu verpflichten, ihm Einsicht in die Wahlakten der datumsmäßig bezeichneten Betriebsratswahl zu gewähren, hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die genaue Bezeichnung sämtlicher einzelner in den Wahlakten befindlichen Schriftstücke ist zur Wahrung des Bestimmtheitsgebots nicht erforderlich.
Erstellt am 28.05.2018 um 14:41 Uhr von celestro
@ Challenger
Danke, hätte ich nicht gedacht.
P.S. Da aber von Einsichtnahme die Rede ist, würde ich ein Begehren auf Überlassung von Kopien dennoch ablehnen.