Erstellt am 10.04.2006 um 21:55 Uhr von Mona-Lisa
hallo Elvis,
fordert ihn schriftlich auf, sich für eine der beiden Listen zu entscheiden, sollte er sich nicht innerhalb dieser 3 Tage kundtun, fliegt er aus beiden Listen raus.
Gruss Mona-Lisa
Erstellt am 10.04.2006 um 21:56 Uhr von Franzwolf
§ 6 Abs. 7 der Wahlordnung sagt dazu:
"Eine Bewerberin oder ein Bewerber kann nur auf einer Vorschlagsliste vorgeschlagen werden. Ist der Name dieser Person mit ihrer schriftlichen Zustimmung auf mehreren Vorschlagslisten aufgeführt, so hat sie auf Aufforderung des Wahlvorstands vor Ablauf von drei Arbeitstagen zu erklären, welche Bewerbung er aufrechterhält. Unterbleibt die fristgerechte Erklärung, so ist die Bewerberin oder der Bewerber auf sämtlichen Listen zu streichen."
Franz
Erstellt am 10.04.2006 um 22:01 Uhr von Elvis
Hallo Mona Lisa
meine Kollegin war auf einen WV Lehrgang und diese meint das diese
3 Tagesfrist nur innerhalb der Frist für die Vorschlagslisten sein muß.
Ist diese Aussage richtig?
Erstellt am 10.04.2006 um 22:24 Uhr von w-j-l
Das ist definitiv falsch. Die Nachfristen zum Beseitigen von heilbaren Mängeln der Listen sind unabhängig vom Ende der Einreichungsfrist.