Erstellt am 06.03.2006 um 12:21 Uhr von pit47
Hallo dreamhunter,
ohne Widerspruch des BR`s hat der gekündigte AN kein Anrecht auf Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Kündigungsfrist, auch wenn Kündigungsschutzklage eingereicht worden ist.
Erstellt am 06.03.2006 um 12:40 Uhr von w-j-l
Da würde ich meinen BR aber gehörig unter Druck setzen.
Damit dokumentiert er, dass er keinen der gesetzlich abschließend genannten Gründe zum Widerspruch heranziehen konnte oder wollte.
Mindestens hätte der BR nach §102 (2) Bedenken äußern können, wenn er schon nicht unter Bezug auf die möglichen Gründe nach §102 (3) widersprechen wollte.
Damit hat er außerdem dem Urteil eines Arbeitsgerichts im Kündigungsschutzverfahren oder einem Entbindungssantrag des AGs gegen die Weiterbeschäftigung bereits vorgegriffen, indem er dafür sorgt, dass Du keinen Weiterbeschäftigungsanspruch hast, und Dir evtl. in jedem Falle einen neuen Job mit Einkommen suchen mußt, weil Du die Zeit ohne Geld evtl. nicht überbrücken kannst. Damit würde dann auch Dein Kündigungsschutzverfahren zur Makulatur.
Gruesse
w-j-l
Erstellt am 06.03.2006 um 14:17 Uhr von dreamhunter
Recht herzlichen Dank an pit47 und w-j-l für die prompte Reaktion. Ihr habt mir sehr geholfen. Jetzt weiß ich wenigstens, womit ich rechnen kann/muss.
Liebe Grüße ... Ruth
Erstellt am 06.03.2006 um 15:36 Uhr von Fayence
Hallo Ruth,
sowohl pit47 als auch w-j-l haben leider überlesen, dass Dir eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen wurde.
Ab zum Anwalt und zwar schleunigst, da in diesem Fall ev. eine Betriebsänderung vorausgegangen ist und Kündigungen in diesem Rahmen anders zu behandeln sind!!!
Gruß
Fayence
Erstellt am 06.03.2006 um 15:46 Uhr von w-j-l
@Fayence
muss ich Dir grundsätzlich recht geben. Aber zuerst muss der Anwalt dann mal klären, ob das überhaupt eine Betriebsänderung ist, oder nur eine organisatorische Änderung, bei der Arbeiten einer Abteilung umverteilt wurden. Kommt auch wesentlich auf die Größe dieser geschlossenen Abteilung an.
Da bin ich vielleicht etwas betriebsblind, weil das bei uns häufig vorkommt, allerdings ohne betriebsbedingte Kündigungen.
Gruesse
w-j-l
Erstellt am 06.03.2006 um 15:56 Uhr von Fayence
@w-j-l
Auch eine organisatorische Änderung ohne betriebsbedingte Kündigungen kann eine Betriebsänderung darstellen, wenn sie denn grundlegend ist. Hier könnte z.B. ein Interessensausgleich zum Zuge kommen.
Diese Information fehlt uns allerdings, daher erging mein dringender Rat an Ruth, auch unter diesem Gesichtspunkt einen Anwalt aufzusuchen. Sozialauswahl etc. pp.
Gruß
Fayence