Erstellt am 24.02.2006 um 09:28 Uhr von merlin
Verstehe ich das richtig, daß der BR nur mit einer Liste für Stützunterschriften sammeln gegangen ist ohne die Wahlvorschläge?
Erstellt am 24.02.2006 um 09:39 Uhr von pit47
Hallo Tom,
die Wahlordnung muß nur zur Einsicht bei dem WV vorhanden sein.
Wenn der BR Stützunterschriften sammelt, die Kollegen dann blanko unterschreiben, ist dies wie ein Blanko-Scheck für den BR, er kann hinterher die Kandidaten einsetzten.
Der Ablauf der Wahl wird dadurch nicht gehindert.
Erstellt am 24.02.2006 um 10:08 Uhr von rainerzwo
ob die mangelnde Möglichkeit der Einsichtsnahme in die Wahlordnung wirklich letzten Endes so entscheidend ist, wage ich zu bezweifeln. Wer gar nicht Bescheid weiß, wird auch mit der Wahlordung zur Einsicht auch nix anfangen können...
Blanko-Stützunterschriften sind ein Problem: Vermutlich haben die Leute nicht unterschrieben, dass sie jede beliebige Kandidatenliste, die der Listenführerer erstellen könnte, hiermit unterstützen.... Warum gibts wohl sonst die ganze Diskussion über die "fest verbundenen" Stützliste??
Erstellt am 24.02.2006 um 10:13 Uhr von Frank B.
Ich kann reinerzwo nur zustimmen, wenn es wirklich an dem ist, das die Stützunterschriften blanko abgegeben sind, riskiert der BR das, endweder die Liste ungültig wird oder die Wahl erfolgreich angefochten werden kann!
Erstellt am 27.02.2006 um 09:45 Uhr von Benno_BRB
Oh Mann - fett!!
Da haben aber einige Leute einen Lemmi!
Wer sich so sicher ist, braucht einen Dämpfer!
Die Wahl ist absolut anfechtbar, da gleich mehrere Dinge "unheilbar" aufgetreten sind.
Die Wahlordnung MUSS lt. Gesetz ausgelegt werden.
Die Vorschlagsliste MUSS unterstützt werden und nicht die Vorschläge schauen, ob ihnen die Unterstützer passen oder nicht! Und zu guter Letzt sind Vorschlagsliste und Stützerunterschriften (zwingend vorgeschrieben) untrennbar miteinander zu verbinden.
Fakt: Wahl abbrechen und neu auflegen. Auch mit der Massgabe dann für eine gewisse Frist keinen BR zu haben. Aber durch diese Weise wird Zeit gewonnen. Denn wenn die Wahl erst durchgeführt wird, hernach angefochten - und zwar erfolgreich - dann dauert es länger, bis ein rechtsicher amtierender BR amtieren kann.
Sonderfall: Niemand ficht die Wahl an und dann ....
Na macht was draus. Ich kann Euch nur sagen solche Zustände in unserem Betrieb und die Gewerkschaft - auch wenn der gesammte BR nur aus Gewerkschaftsmitgliedern bestünde - würde angefochten werden. Denn es muss Gerechtigkeit gelebt und nicht nur gewünscht werden!!
Machts gut:
Benno
Erstellt am 27.02.2006 um 10:09 Uhr von Kölner
Mit der Forderung nach der Untrennbarkeit der Wahlvorschläge und den Stützunterschriften wäre ich gemäß eines BAG-Urteils mittlerweile vorsichtiger!
Erstellt am 27.02.2006 um 10:20 Uhr von Fayence
Benno_BRB,
langsam...
Die Wahlordnung muss NICHT ausgehängt werden, die Wählerliste übrigens auch nicht. ABER im Wahlausschreiben muss angegeben sein, wo und wie von diesen beiden Wahlunterlagen Kenntnis genommen werden kann.
Und warum die Wahl abgebrochen werden sollte, entzieht ebenfalls meiner Kenntnis. Sind z.B. die obigen Angaben im Wahlausschreiben korrekt erfolgt, darf die Wahl auch gar nicht abgebrochen werden.
Die Stützunterschriften werden in der Tat nicht korrekt gesammelt. Wird der Wahlvorschlag eingereicht, muss der Wahlvorstand prüfen, ob die formellen Anforderungen bzgl. der Gültigkeit vorliegen. Für ungültig kann er diese Liste wohl nur dann erklären, wenn er belegen kann, dass die Stützunterschriften unrechtmäßig geleistet wurden. Dieser Beleg muss einer mit Sicherheit folgenden Wahlanfechtung Stand halten. Was ist denn, wenn sich jetzt alle KandidatInnen eingetragen haben und die folgenden Stützunterschriften in ausreichender Anzahl geleistet wurden??
Nach neuester Rechtsprechung müssen Wahlvorschlag und Stützunterschriften auch nicht untrennbar miteinander verbunden sein. Viel wichtiger ist, dass klar erkennbar sein muss, dass sich die Stützunterschriften auch wirklich auf den Wahlvorschlag xyz beziehen.
Also Benno, erst zu Ende denken und dann Ratschläge geben! ;-)
Fayence
Erstellt am 27.02.2006 um 13:40 Uhr von Benno_BRB
Moins Fayence!
Moins Kölner!
Gut ich sagte ja hier schonmal, nicht Professor Allwissend zu sein.
Diese neue Rechtsprechung kenne ich noch nicht.
Ich habe hier verschiedene Unterlagen für die Durchführung der Wahlen.
Aus allen geht nur das hervor, was ich weiter oben bereits kund getan habe!
Wenn dies falsch oder nicht mehr ganz richtig ist, dann bin ich froh, dass dies hier geklärt werden kann!
Meine Meinung zu der Veröffentlichung der WO geht aus dem § 3 WO Abs. 2 Satz 2 hervor.
Ist vielleicht auch 'ne "Auslegungssache". Ich veröffentliche auf jeden Fall die Wahlordnung, weil nicht jeder MA bei uns Zugang zu den elektronischen Medien hat.
Was die Wahlvorschlagsliste angeht, kann der WV lediglich die korrekte Ausfertigung feststellen. Er kann und darf jedoch keine Mutmaßungen über die Legitimität anstellen und daraus eine Bewertung über die Gültigkeit anstellen. Hier muss dann halt die Wahl im Nachgang angefochten werden. Falls das jemand macht!
Untrennbarkeit ist auch dann gegebn, steht in meinen Unterlagen, wenn die Vorschlagslisten und die Stützerunterschriften mittles Heftklammer verbunden sind. Auch nicht untrennbar - aber man sieht, ob die nochmal aufgemacht wurden. Ausserdem muss ja dann mit einem Datum nachgewiesen werden, wann die Unterschriften geleistet wurden.
Ich finde das stinkt, und ich würde prüfen, ob die Wahl anfechtbar ist!
Trotzdem danke für die neuen Aspekte der Rechtsprechung. Werde mal 'n bissken nach sowas googln.
Schönen Tag noch Ihr Lieben!
Benno
Erstellt am 27.02.2006 um 15:02 Uhr von Fayence
Hallo Benno,
kleine Hilfestellung.
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Datum=2005-5&nr=10603&anz=54&pos=14&Frame=2
Gruß
Fayence
Erstellt am 01.03.2006 um 09:06 Uhr von Benno_BRB
Moins Fayence!
Danke Dir habe den Link schon offen und les mich da gleich mal rein.
Wünsch Dir heut am Aschermittwoch einenn leichten Kopf!
Dis denn...
Benno