Erstellt am 14.02.2006 um 18:16 Uhr von Fayence
Diese Aussage stimmt nicht. Die Verbindung mehrerer rechtsgültig einreichter Vorschlagslisten ist nicht zulässig, siehe §6 Abs. 6 Wahlordnung.
Erstellt am 14.02.2006 um 18:31 Uhr von Bäda
Wieviel BRäte werden denn gewählt? Hätte jemand einen Vorteil daraus?
Hier gilt ganz klar, bei mehreren eingereichten Vorschlagslisten bleibt nur die Listenwahl.
Erstellt am 14.02.2006 um 19:27 Uhr von Fayence
Hallo Bäda,
bring bitte keine unnötige Verwirrung herein. Es ist völlig unerheblich, wie viele BR zu wählen sind und ob jemand einen Vorteil hätte.
Erstellt am 14.02.2006 um 23:22 Uhr von w-j-l
Die Frage nach der Zahl der Betriebsräte ist schon berechtigt.
Bei der Unkenntnis über die Wahlordnung die ich gelegentlich erlebe, muss nämlich schon mal vorab geklart werden, ob im vereinfachten oder im regulären Wahlverfahren gewählt wird, denn im vereinfachten gibt es immer zwingend eine Mehrheitswahl, und die Wahlvorschläge sind auf dem Stimmzettel alfabetisch zu sortieren!
Ob Bäda das allerdings so gemeint hat, weiß ich auch nicht.
Wenn es allerdings mehr als 50 Wahlberechtigte AN sind, und kein vereinfachtes Verfahren durchgefühdt wird, dann hat Fayence recht.
Gruesse
w-j-l
Übrigens ... .erstaunlich wie viele Leute sich hier um diese Zeit wieder zusammenfinden.