Bin als Betriebsratkandidat vorgeschlagen - muss ich mit Entlassung rechnen?
Ich habe mich nach der Arbeit mit MA getroffen und mich selbst als Betriebsratkandidaten vorgeschlagen. Zwei Tage später wurde ich von meinem Vorgesetzten dadrauf angesprochen. Er drohte mir mit Schwierigkeiten von seiten des Arbeitgebers falls ich nicht selbst zurück treten würde. Ist dies ein Grund zurückzutreten bzw. wie kann ich mich noch durchsetzen?
Muß ich eventuell die Beendigung meines Arbeitsvertrages in Kauf nehmen?
Community-Antworten (3)
04.02.2006 um 10:06 Uhr
Eine Behinderung von Betriebsratswahl ist gesetzlich verboten! Der Wahlvorstand, Kandidat/Innen und Gewählte haben einen besonderen Kündigungsschutz gem. § 20 Abs. 2 BetrVG. Es gilt aber erst derjenige als Kandidat und wäre somit auch geschützt, wenn er auf einer ordentlichen Wahlvorschlagsliste steht.
Wahlbehinderung und unzulässigen Wahlbeeinflussung sind ernst zu nehmen. Denn wer dagegen verstößt, begeht eine Straftat , welche mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft wird (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Im Übrigen sind alle gegen diese Verbote verstoßenden Maßnahmen nichtig (§ 134 BGB in Verbindung mit § 20 BetrVG).
04.02.2006 um 15:20 Uhr
hallo @idc,
also wenn, du für die drohung deines vorgesetzten einen zeugen hast ist er so gut wie weg vom fenster. anzeigen !
wie heini schon richtig schreibt, die liste auf welcher du stehst muss mit der erforderlichen anzahl von stützunterschriften (steht im wahlausschreiben) und beim wahlvorstand eingereicht sein. dann hast du einen besonderen kündigungsschutz. wenn die liste erst mal eingereicht ist, kannst du allerdings eh nicht mehr zurücktreten, ggf. später, nur die wahl ablehnen.
also rann an die bouletten und wenn dir der ag kündigt vors gericht ...
04.02.2006 um 21:54 Uhr
Susi Sorglos schreibt,
----wenn, du für die drohung deines vorgesetzten einen zeugen hast ist er so gut wie weg vom fenster. anzeigen !----
Wie soll den die Anzeige zustande kommen??
Lese bitte den nachstehen Paragraphen genau.
§ 119 BetrVg Abs.2 Die Tat wird nur auf Antrag des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, einer der in § 3 Abs.1 bezeichneten Vertretungen der Arbeitnehmer, des Wahlvorstands, des Unternehmers oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft verfolgt.
(idc) hat nur eine Möglichkeit sich zu schützen. Er muss schnellstmöglich eine Liste erstellen in der er als Kandidat mit den erforderlichen Stützunterschriften erscheint. Es ist dabei nicht erforderlich, dass die BR Wahl schon eingeleitet wurde. Dann wird er durch § 15 Kündigungsschutzgesetz geschützt.
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