Erstellt am 02.02.2011 um 10:15 Uhr von rkoch
Das ist eben dann zulässig wenn der AG einen Betrieb auflöst und alle AN entläßt (§15 (4) KSchG). Bleibt nur noch weniger als 5 AN übrig erlischt das Amt des BR (§1 BetrVG), insofern hat §15 (5) KSchG keine Bedeutung mehr, ansonsten würden die BRM nach diesem § i.d.R. weiter im Betrieb verbleiben. Der BR an sich nimmt aber auf jeden Fall Ehrenamtlich das Restmandat war (§21b BetrVG) und bleibt so lange im Amt wie nötig.