Erstellt am 24.01.2006 um 18:07 Uhr von Hotte
Hallo Bienchen, zu deinem Problem:
BetrVG § 7 Wahlberechtigung
Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
Kommentar Däubler/Kittner/Klebe
Das aktive Wahlrecht kann auch ein AN ausüben, dessen Arbeitsverhältnis gekündigt wurde. Das Wahlrecht besteht in einem solchen Fall nicht nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, sondern darüber hinaus auch dann fort, wenn es zur Weiterbeschäftigung des AN wegen des Widerspruchs des BR oder auf Grund des vom Großen Senat des BAG entwickelten allgemeinen Anspruchs auf Weiterbeschäftigung kommt. Der gekündigte AN ist auch wahlberechtigt, wenn die Weiterbeschäftigung zwar nicht erfolgt, die Kündigung beim Arbeitsgericht von ihm aber angegriffen wurde . Die Ungewissheit des Rechtsstreits darf nicht zu Lasten des AN gehen.
Gruß Hotte
Erstellt am 24.01.2006 um 18:22 Uhr von Kölner
Halt, "Hotte", hüh - Deine Ausführungen kann man auch missverstehen!
Das aktive Wahlrecht (der AN wählt) verliert ein AN dann, wenn er gekündigt wurde und damit zunächst nicht mehr beschäftigt ist. Eine KüSch-Klage ist da zunächst mal zweitrangig.
Das passive Wahlrecht behält er - bis zum Urteil!
Erstellt am 25.01.2006 um 10:14 Uhr von NoLi
Hallo Bienchen,
Kölner hat es auf den Punkt gebracht. Zu deiner Info hier noch eine Quelle:
Fitting §7 BetrVG Randnummer 34; 21.Ausgabe Seite 249. Darin zitiert ein Urteil des LAG Berlin(BB94, 1857-LS-): "Nach Ablauf der Kündigungsfrist steht einem gekündigten ArbN ohne Weiterbeschäftigungsanspruch das aktive Wahlrecht nicht mehr zu, selbst dann nicht wenn er Kündigungsschutzklage erhoben hat."
Ich hoffe Dir damit noch ein bischen mehr Sicherheit gegeben zu haben.
Gruss
NoLi