Darf man trotz Kündigung zur Wahl gehen um die Stimme abzugeben?
Hallo Bei uns stehen im März neuen Betriebsrat wahlen an jetzt meine Frage eine Kollegin wurde bei uns aus betrieblichen Gründen gekündigt. Sie hat die Kündigungsschutzklage eingereicht und hat im April Gerichtstermin. Darf die Kollegin trotzdem zur Wahl gehen um ihre Stimme abzugeben. Wenn Sie wählen darf, dann bitte wenn es geht, mit dem dazugehörigen § antworten Vielen Dank
Community-Antworten (3)
24.01.2006 um 19:07 Uhr
Hallo Bienchen, zu deinem Problem: BetrVG § 7 Wahlberechtigung Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Werden Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers zur Arbeitsleistung überlassen, so sind diese wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
Kommentar Däubler/Kittner/Klebe Das aktive Wahlrecht kann auch ein AN ausüben, dessen Arbeitsverhältnis gekündigt wurde. Das Wahlrecht besteht in einem solchen Fall nicht nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, sondern darüber hinaus auch dann fort, wenn es zur Weiterbeschäftigung des AN wegen des Widerspruchs des BR oder auf Grund des vom Großen Senat des BAG entwickelten allgemeinen Anspruchs auf Weiterbeschäftigung kommt. Der gekündigte AN ist auch wahlberechtigt, wenn die Weiterbeschäftigung zwar nicht erfolgt, die Kündigung beim Arbeitsgericht von ihm aber angegriffen wurde . Die Ungewissheit des Rechtsstreits darf nicht zu Lasten des AN gehen.
Gruß Hotte
24.01.2006 um 19:22 Uhr
Halt, "Hotte", hüh - Deine Ausführungen kann man auch missverstehen! Das aktive Wahlrecht (der AN wählt) verliert ein AN dann, wenn er gekündigt wurde und damit zunächst nicht mehr beschäftigt ist. Eine KüSch-Klage ist da zunächst mal zweitrangig. Das passive Wahlrecht behält er - bis zum Urteil!
25.01.2006 um 11:14 Uhr
Hallo Bienchen,
Kölner hat es auf den Punkt gebracht. Zu deiner Info hier noch eine Quelle: Fitting §7 BetrVG Randnummer 34; 21.Ausgabe Seite 249. Darin zitiert ein Urteil des LAG Berlin(BB94, 1857-LS-): "Nach Ablauf der Kündigungsfrist steht einem gekündigten ArbN ohne Weiterbeschäftigungsanspruch das aktive Wahlrecht nicht mehr zu, selbst dann nicht wenn er Kündigungsschutzklage erhoben hat."
Ich hoffe Dir damit noch ein bischen mehr Sicherheit gegeben zu haben.
Gruss
NoLi
Verwandte Themen
Interessantes Abstimmungsergebnis - Richtige Formulierung des Beschlusses zur Kündigung?
ÄlterHeute ist bei uns folgendes passiert: Anhörung zur Betriebsbedingten fristgerechten Kündigung von Frau xyz nach § 102 BetrVG. Der AG bittet den Betriebsrat um Zustimmung zur Betriebsbedingten fr
Ich habe mal ne betriebsrätliche (muss man ja hier schreiben) Frage - Kann ein WV-Mitglied auch für den BR kandidieren?
ÄlterGuten Abend alle zusammen. Ich bin wirklich sehr neu hier und möchte Euch eine Frage stellen, die mir trotz den Jungs von google, trotz aller mir bekannten Bücher, trotz eines erwin, trotz dieser und
Kündigung des BR-Vorsitzenden vor/nach der Wahl
ÄlterHallo, ich bin Wahlvorstandsvorsitzender. Nächste Woche ist die Wahl. Einer unserer Kandidaten, der jetzige Betriebsratsvorsitzende, soll eine fristlose Kündigung erhalten. Die neue Geschäftsführung
Kündigung in Probezeit - andere Stelle im Arbeitsvertr. als ausgeübt werden soll
ÄlterHallo Forum, wir haben leider im Moment eine Kündigung einer Kollegin in der Probezeit vorliegen - das besondere daran ist das die Kollegin erst am 01.02.2018 bei uns im Haus angefangen hat. Als Grun
Kündigung trotz AU - mit Verdacht auf Alkoholkrankheit?
ÄlterBeabsichtigte Kündigung einer Mitarbeiterin ( AG wird die Kündigung am 09.03. dem BR vorlegen, daher erstmal nur Verdachts Angaben) Gründe zur Kündigung sind evt. folgende: unendschuldigtes fern