Erstellt am 18.10.2006 um 19:30 Uhr von Lotte
masterkoen,
dazu findet sich im Däubler unter § 7 BetrVG RN 13
"Das aktive Wahlrecht kann auch ein AN ausüben, dessen Arbeitsverhältnis gekündigt wurde. Das Wahlrecht besteht in einem solchen Fall nicht nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, sondern darüber hinaus auch dann fort, wenn es zur Weiterbeschäftigung des AN wegen des Widerspruchs des BR oder auf Grund des vom Großen Senat des BAG entwickelten allgemeinen Anspruchs auf Weiterbeschäftigung kommt. Der gekündigte AN ist auch wahlberechtigt, wenn die Weiterbeschäftigung zwar nicht erfolgt, die Kündigung beim ArbG von ihm aber angegriffen wurde. Die Ungewissheit des Rechtsstreits darf nicht zu Lasten des AN gehen."
Der Fitting schreibt im gleichen § unter RN 33, dass dem AN nach Kündigungsfrist während der KschKlage nur noch das passive Wahlrecht zusteht.
Also kann Dein AN wählen, wenn er KschKlage eingereicht hat.
Erstellt am 18.10.2006 um 20:08 Uhr von masterkoen
Hallo Lotte,
Und wenn der Arbeitnehmer keine Kündigungschutzklage einreicht,kann er dann trotzdem noch wählen oder nur wenn er klagt?
Das ist der Punkt,der mir nicht klar ist.Der AN will auf keinen fall etwas unternehmen,aber ich habe gehofft,er könnte noch seine Stimme abgeben!?
Gruß
masterkoen
Erstellt am 18.10.2006 um 20:12 Uhr von Mona-Lisa
@masterkorn,
letzter Tag: 31.10.
Wahl der BR: 2.11.
Nix mit Wahl!
@Lotte,
einverstanden?
Erstellt am 18.10.2006 um 20:16 Uhr von Lotte
Mona-Lisa,
es käme mir doch niemals in den Sinn, Dir zu widersprechen ;-))
Erstellt am 18.10.2006 um 20:25 Uhr von Mona-Lisa
@Lotte.......
......heute kein Biest! :-))
Erstellt am 18.10.2006 um 23:45 Uhr von Fayence
Ramses II,
Du meinst doch sicherlich diese nette Diskussion... 4109
Erstellt am 19.10.2006 um 00:00 Uhr von Kölner
@Ramsi
Viel Spass beim Träumen...
Erstellt am 19.10.2006 um 10:06 Uhr von Fayence
Ramses II,
aber aufpassen... manche Träume mutieren quasi zu Brotkrümeln auf dem Bettlaken!