Erstellt am 16.01.2006 um 11:19 Uhr von Fayence
Der Mitarbeiter kann vor Ablauf von 2 Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens Einspruch gegen die Wählerliste beim WV einlegen.
Ich würde diesem Einspruch als WV vorgreifen, die Liste korrigieren und den AN informieren. Vorausgesetzt, dass er wirklich wahlberechtigt ist.
Geregelt in der Wahlordnung §4.
Erstellt am 16.01.2006 um 12:52 Uhr von RPU
Danke
Ja ich denke er ist Wahlberechtigt denn er ist schon über 6 Jahre im Betrib nur hat mann uns vorenthalten das er erst zum 31.03 2006 Gekündigt wurden ist
den die Geschäftsleitung hat uns eine aktuelle Arbeitnehmer Liste gegeben, und mann sagte uns er sei raus. Das finden wir so merkwürdig....
Erstellt am 16.01.2006 um 13:05 Uhr von Fayence
Hallo RPU,
ihr werdet vermutlich Ende Februar/Anfang März wählen.
Wenn Deinem Kollegen wirklich erst zum 31.März 06 gekündigt worden ist, muss er auf der Wählerliste eingetragen sein. Lasst Euch den Kündigungstermin im Zweifel durch den AG schriftlich bestätigen.