Erstellt am 22.05.2007 um 14:16 Uhr von rolfo2
Da musst du schon mehr dazu erklären.
Wenn der BR sich aufgelöst hat muss ein Wahlvorstand einberufen werden der die Neuwahl durchführt
Erstellt am 22.05.2007 um 15:03 Uhr von Woody
Sind die BR-Mitglieder jeweils persönlich zurückgetreten, dann sind die Übriggebliebenen gem. § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG verpflichtet Neuwahlen einzuleiten - also einen Wahlvorstand zu bestimmen -, wenn die BR-Mitglieder nach nachrücken des letzten Ersatzmitgliedes unter die gesetzliche Zahl sinken.
Ist der BR als Gremium gem. § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG zurückgetreten, dann hat das gesamte Gremium noch ein Übergangsmandat mit der Aufgabe, unverzüglich die Neuwahl einzuleiten.
Erstellt am 22.05.2007 um 22:07 Uhr von Der alte Heini
Wenn Du der Meinung bist, dass die neue Wahl nicht Rechtens ist, kannst Du das doch sicherlich Begründen. Dann könnte man aus der Ferne dein Problem sicherlich besser beurteilen.
Erstellt am 23.05.2007 um 07:38 Uhr von seerose.w
jepp ich kann dies begründen da die zwei Herren schon mal keinen Wahlvostand gewählt haben sondern nur sie zwei dies machen .Sie reden persöhnlich nur die Leute an die sie im Betriebsrat selber haben wollen alle anderen wissen nicht mal das ein neuer Betriebsrat gewählt wird.
Erstellt am 23.05.2007 um 08:43 Uhr von rolfo2
Der Wahlvorstand sollte schon aus 3 Mitgliedern bestehen, dass die 2 dabei sind spricht wohl nichts dagegen.
Warum wissen die Mitarbeiter nicht, dass ein neuer BR gewählt wird ?
Der Wahlvorstand muss doch ein Wahlausschreiben machen.
Tut er das nicht und nur irgendjemand wählt, kannst du und 2 weitere Mitarbeiter die Wahl innerhalb von 2 Wochen anfechten
Erstellt am 23.05.2007 um 08:49 Uhr von seerose.w
und wie fechte ich diese am besten dann an . Tja so ein Wahlauschreiben gibt es nicht bis jetzt.
Erstellt am 23.05.2007 um 09:05 Uhr von SSGG
Moin seerose.w,
ich sehe die Wahl eher schon als nichtig an, da die Betriebsratswahl ohne Wahlvorstand und ohne geordnetes Wahlverfahren im Sinne der WahlO stattgefunden hat.
Eine Nichtigkeit kann von jedem, zu jeder Zeit und in jeder Form geltend gemacht werden
Erstellt am 23.05.2007 um 09:18 Uhr von baccus
Hallo seerose.w,
ich denke das wird dir helfen... Gewerkschaftsvertreter kennen sich auch damit aus.
§ 16 Abs. 2 Antrag beim Arbeitsgericht auf Bestellung eines Wahlvorstandes, wenn acht Wochen (drei Wochen in Kleinbetrieben; vgl. § 17a Nr. 1 BetrVG) vor Ablauf der Amtszeit des amtierenden Betriebsrats noch kein Wahlvorstand besteht (siehe auch § 63 Abs. 2: Jugend- und Auszubildendenvertretung)
˜ § 17 Abs. 3 Einberufung einer Betriebsversammlung zur Bestellung eines Wahlvorstandes in einem
§ 17a Nr. 3 betriebsratslosen Betrieb
˜ § 17 Abs. 4 Antrag beim Arbeitsgericht auf Bestellung eines Wahlvorstandes, wenn
§ 17a Nr. 4 gemäß § 17 Abs. 2 und 3 kein Wahlvorstand bestellt wurde
˜ § 18 Abs. 1 Antrag beim Arbeitsgericht auf Ersetzung eines untätigen Wahlvorstandes (siehe auch § 63 Abs. 3: Jugend- und Auszubildendenvertretung)
Viel Glück
Erstellt am 23.05.2007 um 10:17 Uhr von seerose.w
Hallo Baccus könntest du mir bitte noch ein paar informationen diesbezüglich geben wäre sehr nett danke im voraus
Seerose
Erstellt am 23.05.2007 um 10:59 Uhr von baccus
was für weitere Informationen meinst du?
Mußt doch nur die Pharagraphen aus dem Betr.VG durchlesen.
Gruß baccus
Erstellt am 23.05.2007 um 11:32 Uhr von Der alte Heini
Die von Dir geschilderte "Betriebsratswahl", hier ohne ordentlichen Wahlvorstand und dem vom Gesetz vorgegebenen Wahlausschreiben, widerspricht jeder Grundlage einer demokratischen Wahl und währe nichtig.
Wie gehst Du vor?
Grundsätzlich würde ich erst nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses aktiv werden. Über dieses Vorhaben würde ich stillschweigen bewahren und alles genau Dokumentieren, Aushänge wenn möglich Kopieren oder Fotografieren.
Es gibt nun zwei Möglichkeiten.
1. Du und zwei weitere Wahlberechtigte gehen innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses zum Arbeitsgericht um den Antrag auf Anfechtung dieser Wahl zu stellen.
oder
2. Nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses gehst Du zum Arbeitsgericht und beantragst dort die Feststellung der Nichtigkeit dieser Betriebsratswahl. Dieser Antrag kann, zu jeder Zeit von Jedermann gestellt werden. Es gibt keine Frist die zu beachten ist.
Diese Vorgehensweise würde ich empfehlen, wenn die genannten Vorwürfe wirklich stimmen.
Wo und wie stelle ich o.g. Antrag?
An jedem Arbeitsgericht in Deutschland gibt es eine Rechtsantragsstelle.
Du gehst zu dem zuständigen Arbeitsgericht, dort kannst Du dein Problem der Rechtsantragsstelle vortragen und den entsprechenden Antrag stellen.
Es ist die Aufgabe der Rechtsantragsstelle beim Arbeitsgericht, Klagen des Rechtsuchenden zu Protokoll zu nehmen und den gewünschten Prozess sachgerecht in die Wege zu leiten.
Die Leistungen der Rechtsantragsstelle sind kostenlos.
Es gibt beim Arbeitsgericht keinen Anwaltszwang. Du kannst zu der Verhandlung selber als Kläger erscheinen und die Sachlage vortragen.
Die Kosten die bei einer Klage vor dem Arbeitsgericht entstehen sind sehr gering. Hier werden üblicherweise nur Kosten für Porto und Kopien berechnet.
Dann gibt es noch die Möglichkeit die Klage mit einem Rechtsanwalt zu betreiben.
Sämtliche kosten die in diesem Verfahren entstehen, ob mit oder ohne RA, hat der Arbeitgeber zu tragen. Der Arbeitgeber ist in dem Verfahren auch Beteiligter.
Die Hilfe einer Gewerkschaft ist nicht nötig.