Hier mal eine echte Kopfnuss. Gestern Abend diskutierte ich mit meinem Kollegen einen wirklich brisanten Fall:
Einem MA, der über einen Jahresvertrag zur Aushilfe verfügte, ließ sich als Listenbewerber zur BR Wahl 2006 aufstellen. Ende 2005 wurde diesem Bewerber mitgeteilt, daß sein Vertrag zum 31.12. ausläuft. Nun muß ich ergänzend dazu sagen, daß dieser Bewerber über kurzfristige Kettenverträge eine lückenlose Gesamtbeschäftigung von mehreren Jahren nachweisen konnte. In der Güteverhandlung, die in dieser Woche stattfand, stellte der vorsitzende Richter fest, daß die Befristung 31.12 nicht wirksam ist. Daraufhin bot der Personalchef dem MA einen "Springervertrag" an, den der MA zu Recht ablehnte, da alle seine vorhergehenden Arbeitsverträge an nur eine Abteilung gebunden waren. Da sich die Parteien nicht einigen wollten, setzte der Vorsitzende den Kammertermin Ende März an. Der Richter merkte an, daß dieser MA, obwohl er bis zur BR Wahl keinen gültigen Vertrag besitzt, daß passive Wahlrecht nach einem BAG Urteil weiterhin behält. Das aktive Wahlrecht hingegen, verliert er. Wenn der MA seinen Prozess gewinnen sollte, was als sehr wahrscheinlich gilt, und wenn er die erforderliche Stimmenanzahl erreicht, was ebenfalls sehr wahrscheinlich ist, wird dieser MA BRMitglied.
ABER, da die konstituierende Sitzung VOR dem Richterspruch erfolgt, ergibt sich eine besondere Problematik. Und hier die Frage: Darf der MA nach der Wahl, wenn er über die erforderliche Stimmenanzahl verfügt um BRMitglied zu werden bei dieser Sachlage überhaupt an der konstituierenden Sitzung teilnehmen ?