Erstellt am 18.07.2011 um 10:34 Uhr von Kurzarbeiter
Klar sofern ein BRM verhindert ist muss der Wahlvorstand ein EBRM zur konstituierenden Sitzung einladen. Aber auch nur dann. Aber ist das BRM "nur in Urlaub oder krank" kann es sich als nichtverhindert erklären und selbst teilnehmen. Dann rückt kein EBRM nach