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konstituierende Sitzung

B
Brösel
Nov 2016 bearbeitet

Inmitten eines Jahres ist nun der BR neu gewählt worden und die konstituierende Sitzung ist anberaumt worden an dem mir als SBV die Teilnahme verboten worden ist weil ich nicht dem Gremium angehöre und nur der SBV bin. Ich weiß das ich sonst ein Recht dazu habe an BR Sitzungen teilzunehmen. Aber trifft das auch für die Konstituierende Sitzung zu ?????

2.04704

Community-Antworten (4)

K
Kölner

23.03.2015 um 13:37 Uhr

Du hast das Recht, auch an der konstit. Sitzung teilzunehmen. Irgendein Verwaltungsgericht hat da mal was zu entschieden. Ich meine es war 2005 (kann mich datumsbezogen aber auch irren...)

G
gironimo

23.03.2015 um 13:41 Uhr

so spannend ist das aber nun auch wieder nicht. Teilnehmen könntest Du schon.

M
Moreno

23.03.2015 um 13:52 Uhr

Urteile zu der Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung an Ausschüssen:

Teilnahmerecht der Schwerbehindertenvertretung an konstituierender Sitzung des Personalrats Nach § 95 Abs. 4 SGB IX hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht, an allen Sitzungen des Personalrats beratend teilzunehmen.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. April 2005, AN 7 P 04.00739, wurde festgestellt, dass der Ausschluss der Schwerbehindertenvertretung in der konstituierenden Sitzung des Personalrats rechtswidrig war (Prof. Dr. Knittel, SGB IX professionell, § 95 Randnummer 55 m.w. Nachweisen; ebenso Schreiben des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen; ebenso Birkenfeld/Schröder/Theis, PersVG LSA online, § 32 Randnummer 2; ebenso Rooschütz/Amend/Killinger, LPVG BW, § 34 Randnummer 2; ebenso Zeitschrift Behindertenrecht 4/2006, Seite 112).

Danach hat die Schwerbehindertenvertretung sehr wohl ein Teilnahmerecht an der konstituierenden Sitzung des Personalrats. Mit diesem Beschluss hat das Verwaltungsgericht die gegenteilige Rechtsauffassung des BayVGH vom 31.7.1996, 17 P 96.1403, im Lichte der Weiterentwicklung des Schwerbehindertenrechts als obsolet angesehen. Diese Einzelentscheidung aus den 90-er Jahren, die ausschließlich landesrechtlich statt bundesrechtlich argumentiert, ist daher schon im Ansatz verfehlt und als Fehlentscheidung abzulehnen. Eine am Wortlaut des BayPVG orientierte Auslegung ist auf bundesrechtliche Regelungen nicht übertragbar. Das gilt umso mehr, als eine "landesrechtliche Regelung - und sei es auch nur mittelbar im Wege einer Auslegung - nicht eine zwingende bundesrechtliche Norm unterlaufen kann" (vgl. analog Prof. Dr. Knittel, SGB IX professionell, § 95 Randnummer 56a).

Hinweis: Dies gilt auch für die konstituierende Betriebsratssitzung lt. BetrVG §29 (Bund-Digital, § 29 Rn 14)

Das hab ich im WWW gefunden kannst ja demjenigen mal unter die Nase halten der Dich nicht dabei haben möchte:-)

H
Hoppel

23.03.2015 um 14:00 Uhr

@ Brösel

Du hast ein Teilnahmerecht, aber warum willst Du diese Zeit nicht sinnvoll nutzen?

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