Ein-Personen-BR - welche Rechte hat der?
Ich werde mich bei der nächsten BR Wahl zur Wahl stellen, habe aber eine Frage Weil wir ein kleiner Laden sind (12 Wahlberechtigte) gibt es nur einen Betriebsrat. Nun habe ich gehört, dass ein Ein-Personen-Betriebsrat nicht so weitgehende Rechte hat wie ein Mehr-Personen BR. ISt das so richtig und wenn ja, wo kann ich mich dann über alles informieren?
Community-Antworten (2)
12.01.2006 um 20:39 Uhr
moin red,
wo haste das denn gehört? die rechte und pflichten sind gleich. es ist halt nur ein problem, wen du z.b. krank wirst und kein ersatzmitglied existiert:
Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit eines einköpfigen Betriebsrats führt nicht zwangsläufig stets zu seiner zeitweiligen Verhinderung i. S. d. § 25 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Fehlt ein Ersatzmann, entfällt die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers nach § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG. Bei längerer Verhinderung des einköpfigen Betriebsrats, der nicht vertreten werden kann, ist der Betrieb zwar nicht als betriebsratslos (§ 13 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG) anzusehen. Vielmehr besteht ein Betriebsrat, der nur zeitweilig verhindert und damit funktionsunfähig ist, so dass die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nicht ausgeübt werden können. Hat der Arbeitgeber das erkrankte Betriebsratsmitglied während seiner Erkrankung außerhalb des Betriebes in einer Personalangelegenheit beteiligt, die eine bestimmte Arbeitnehmerin betrifft, dann muss er das Betriebsratsmitglied auch zu einer wenige Tage später beabsichtigten Kündigung dieser Arbeitnehmerin nach § 102 BetrVG anhören. BAG 15.11.1984 – 2 AZR 341/83
das ist jezze einer der einfälle die mir kommen, natürlich hat man auch keine chancen "böser cop, guter cop" zu spielen...
gruß, packer
13.01.2006 um 00:29 Uhr
Der § 99 fängt schon mit einer kleinen Einschränkung an. Er gilt nur für UNTERNEHMEN mit mehr als 20 AN.
Es gibt auch noch ein paar weitere Einschränkungen.
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