Erstellt am 12.01.2006 um 19:39 Uhr von packer
moin red,
wo haste das denn gehört?
die rechte und pflichten sind gleich. es ist halt nur ein problem, wen du z.b. krank wirst und kein ersatzmitglied existiert:
Die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit eines einköpfigen Betriebsrats
führt nicht zwangsläufig stets zu seiner zeitweiligen Verhinderung
i. S. d. § 25 Abs. 1 Satz 1 BetrVG. Fehlt ein Ersatzmann,
entfällt die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers nach § 102 Abs. 1
Satz 2 BetrVG.
Bei längerer Verhinderung des einköpfigen Betriebsrats, der nicht
vertreten werden kann, ist der Betrieb zwar nicht als betriebsratslos
(§ 13 Abs. 2 Nr. 6 BetrVG) anzusehen. Vielmehr besteht ein Betriebsrat,
der nur zeitweilig verhindert und damit funktionsunfähig ist,
so dass die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nicht ausgeübt werden
können.
Hat der Arbeitgeber das erkrankte Betriebsratsmitglied während seiner
Erkrankung außerhalb des Betriebes in einer Personalangelegenheit
beteiligt, die eine bestimmte Arbeitnehmerin betrifft, dann
muss er das Betriebsratsmitglied auch zu einer wenige Tage später
beabsichtigten Kündigung dieser Arbeitnehmerin nach § 102 BetrVG
anhören.
BAG 15.11.1984 – 2 AZR 341/83
das ist jezze einer der einfälle die mir kommen, natürlich hat man auch keine chancen "böser cop, guter cop" zu spielen...
gruß,
packer
Erstellt am 12.01.2006 um 23:29 Uhr von Ramses II
Der § 99 fängt schon mit einer kleinen Einschränkung an. Er gilt nur für UNTERNEHMEN mit mehr als 20 AN.
Es gibt auch noch ein paar weitere Einschränkungen.