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Dieser Beitrag ist vor 20 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Einreichen der Wahlvorschläge bis 13 Uhr. Zwei Listen kamen ca. 10 Minuten zu spät. Was tun?

C
Conni
Nov 2016 bearbeitet

Hallo, in unserem Betrieb möchten wir Ende Januar 2006 eine vorgezogene Betriebsratswahl durchführen. Heute sind bei uns, dem Wahlvorstand, drei Listen eingegangen. Auf dem Wahlausschreiben haben wir als Fristende 14.12.05 13.00Uhr angegeben. Zwei der Liste kamen je um 13.10 und um 13.12 bei uns an. Die erste kam pünktlich um 13.00. Jetzt beharrt ein Kollege darauf, daß die beiden etwas verspäteten Listen ungültig sind und nur die eine zählt, so daß wir zur Personenwahl zurückkehren müssten, obwohl wir alle Listenwahl wollen und dies auch durch eine vorherige Abstimmung innerhalb der Belegschaft so festgelegt wurde. Bei der Angabe der Zeit steht im Vordruck ggf. Ist die Abgabezeit für uns eine Ausschlussfrist?

5.404013

Community-Antworten (13)

RI
Ramses II

14.12.2005 um 21:09 Uhr

Wieso habt Ihr 13:00 als Fristende angesetzt? Wird bei Euch nur vormittags gearbeitet?

Wer ist "ein Kollege"? Ist der im Wahlvorstand?

Was ist das für eine ominöse Abstimmung?

Was für ein "Vordruck" ist das? Was steht da genau?

C
Conni

14.12.2005 um 21:54 Uhr

Danke für deine Antwort. Wir haben das mit dem Fristende 13.00Uhr vom letzten Wahlausschreiben abgeschrieben. Das war wohl nicht so klever. Der Kollege, der sein Veto eingelegt hat, ist ein Bewerber von der pünktlich eingetroffenen Liste, der die anderen Listen nicht dabei haben will, weil ihm die Mitbewerben nicht passen. Er ist nicht im Wahlvorstand. Diese Abstimmung haben wir als eine Art Umfrage im Betrieb durchgeführt, da der erste Versuch eine Betriebsratswahl durchzufuhren im September mangels Uneinigkeit unter den Bewerbern gescheitert ist. Gruss

H
Heini

14.12.2005 um 22:12 Uhr

Die beiden Listen, die nach dem Fristende beim Wahlvorstand eingegangen sind, sind ungültig.

RI
Ramses II

14.12.2005 um 22:19 Uhr

Einfach abschreiben ist oft die schlechteste aller Möglichkeiten... Habt Ihr das Wahlausschreiben denn auch am 30.11. ausgehängt?

Die Frist nach § 3 (1) 8. der WO ist genau einzuhalten. Das ist KEINE Mindestfrist, sondern eine Frist die nicht unter- oder überschritten werden darf.

Fristablauf ist damit im Grunde genommen um 24:00 Uhr! Es ist allerdings zulässig den Fristablauf "in etwa" auf das Ende der regelmässigen Arbeitszeit zu legen (also z.B. 19:30 oder 20:00 Uhr im Einzelhandel). Falls bei Euch auch am Nachmittag noch normal gearbeitet wurde, war die Fristsetzung in dieser Form unzulässig.

Jetzt heisst es zu überlegen, welches Vorgehen eher eine Chance bietet im Falle einer Wahlanfechtung vor Gericht ungeschoren zu bleiben (Arbeitsrichter können nämlich urteilen, dass zwar ein Verstoß vorlag, die Wahl aber dennoch gültig war weil der Fehler das Wahlergebnis nicht erheblich beeinflusst hat).

Die Ablehnung einer Liste weil sie nach dem Gesetz noch rechtzeitig eingereicht wurde, Ihr aber eine zu kurze Frist gesetzt habt führt im Falle einer Anfechtung zwangsläufig zu einer Ungültigkeit der Wahl. Habt Ihr hingegen Euren Fehler bemerkt und lasst die "verspätete" Liste noch zu, so könntet Ihr Gnade vor des Richters Auge finden. Ihr solltet aber hoffen dass niemand die Wahl anficht weil er seine Liste nicht mehr abgegeben hat weil er meinte die Frist versäumt zu haben.

Die Umfrage könnt Ihr übrigens den Hasen geben...

RI
Ramses II

14.12.2005 um 22:20 Uhr

Heini,

ob die Listen zur Wahl zugelassen werden entscheidet der Wahlvorstand und nicht "Heini"!!!

H
Heini

14.12.2005 um 23:43 Uhr

Für die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlungen selbst, die Abschlusshandlungen des Wahlvorstands und die Konstituierung des neuen Betriebsrats ist vom Gesetz die Einhaltung bestimmter Fristen vorgeschrieben. Darauf ist genau zu achten.

Der Überbringer der Vorschlagsliste erhält vom Wahlvorstand eine schriftliche Bestätigung der Einreichung der Vorschlagsliste mit Datum/Uhrzeit. Gibt es nun Kollegen die glaubhaft machen könnten, dass die Einreichungsfrist abgelaufen, der Wahlvorstand die Uhrzeit zurückdatiert hat, hätte der WA ein Problem. Da auf grund der 2 unzulässigen Listen das Ergebnis der BR Wahl erheblich verändert ausfallen wird, ist die Wahl anfechtbar.

§ 19 Wahlanfechtung (1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. (2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.

Die Sache ist eindeutig. Dem WA kann man nur empfehlen sich konsequent an die gesetzlichen Vorgaben zu halten und nicht auf irgendwelchen Schlaumeiern zu hören, den eine erfolgreiche Wahlanfechtung, durch wen auch immer, ist ein unschöne Sache für die Beteiligten.

RI
Ramses II

15.12.2005 um 00:10 Uhr

"Für die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlungen selbst, die Abschlusshandlungen des Wahlvorstands und die Konstituierung des neuen Betriebsrats ist vom Gesetz die Einhaltung bestimmter Fristen vorgeschrieben. Darauf ist genau zu achten." ===>>> Da ist ja aber schon genau das Kind in den Brunnen gefallen. Der Wahlvorstand hat ein falsches Ende der Einreichungsfrist ausgeschrieben.

"Der Überbringer der Vorschlagsliste erhält vom Wahlvorstand eine schriftliche Bestätigung der Einreichung der Vorschlagsliste mit Datum/Uhrzeit. Gibt es nun Kollegen die glaubhaft machen könnten, dass die Einreichungsfrist abgelaufen, der Wahlvorstand die Uhrzeit zurückdatiert hat, hätte der WA ein Problem." ===>>> Vom Zurückdatieren war hier nicht die Rede!!!

"Da auf grund der 2 unzulässigen Listen das Ergebnis der BR Wahl erheblich verändert ausfallen wird, ist die Wahl anfechtbar." ===>>> Ob die Listen unzulässig waren wäre zu klären, aber, wie ich schon geschrieben habe ist die Wahl prinzipiell anfechtbar.

"§ 19 Wahlanfechtung (1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte." ===>>> "... und eine Berichtigung nicht erfolgt ist..." Dieses sollte man keineswegs überlesen. Korrekterweise hätte (wenn das Wahlausschreiben am 30.11. ausgehangen worden ist) die Frist erst zum regelmässigen Betriebsschluss auslaufen dürfen. Dieser Fehler in der Fristsetzung ist, wenn überhaupt, allenfalls dadurch zu heilen dass Wahlvorschläge die innerhalb der gesetzlichen Frist noch einlaufen (auch wenn die falsche vom WV gesetzte Frist bereits abgelaufen ist) zur Wahl zugelassen werden wenn sie ansonsten den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

"Die Sache ist eindeutig." ===>>> Ok! Was ist denn hier "eindeutig"? Welche Handlungsempfehlung würdest Du denn geben?

"Dem WA kann man nur empfehlen sich konsequent an die gesetzlichen Vorgaben zu halten" ===>>> Verstehst Du nicht, dass der Fehler bereits passiert ist und nicht mehr rückgängig zu machen ist?

"und nicht auf irgendwelchen Schlaumeiern zu hören," ===>>> Warum postest Du dann hier überhaupt?

"den eine erfolgreiche Wahlanfechtung, durch wen auch immer, ist ein unschöne Sache für die Beteiligten." ===>>> Eben! Und genau deshalb muss man jetzt, nachdem der Fehler nunmal passiert ist, überlegen, wie man weiter fortfährt und die Gefahr des Scheiterns der BR-Wahl minimieren kann.

Der WV hat drei Handlungsoptionen:

  1. Wahl abbrechen und noch einmal von vorne beginnen. Ist für alle Beteiligten auch unschön und die Akzeptanz dieser Wahlen dürfte nicht allzu groß sein.

  2. Die möglicherweise zu spät eingegangenen Listen nicht zur Wahl zulassen. Diese Wahlbewerber werden vermutlich die Wahl anfechten. Diese Anfechtung wird wegen der verkürzten Einreichungsfrist voraussichtlich erfolgreich sein, alle Beschlüsse dieses BRs dürften unwirksam sein, es ist neu zu wählen, alles in allem eine unschöne Sache.

  3. Die beiden möglicherweise verspätet eingegangenen Listen zur Wahl zulassen und abwarten ob Liste "1" die Wahl anficht. Die Chancen sind gut dass der Richter erkennt dass zwar die Frist falsch gesetzt wurde, aber durch das Zulassen der beiden weiteren Listen die Wahl gegenüber einer korrekten Fristsetzung nicht beeinflusst worden ist.

Somit ist aus meiner Sicht die Option 3 die einzige die relativ gute Chancen bietet, eine letztendlich erfolgreiche BR-Wahl hinzubekommen.

Falls Heini bessere Vorschläge aus seinem reichen Erfahrungsfundus hat, so möge er dies doch bitte hier mitteilen.

H
Heini

15.12.2005 um 01:13 Uhr

Hier sollte der Wahlvorstand nachstehenden Gesetzesauszug Fristsetzung lesen.

BetrVGDV1WO § 6 Vorschlagslisten (1) Sind mehr als drei Betriebsratsmitglieder zu wählen, so erfolgt die Wahl aufgrund von Vorschlagslisten. Die Vorschlagslisten sind von den Wahlberechtigten

vor Ablauf von zwei Wochen

seit Erlass des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen. (2)... usw

RI
Ramses II

15.12.2005 um 01:22 Uhr

Heini,

wenn Du das Problem nicht kapierst, dann halte Dich doch einfach raus!!!

F
Fayence

15.12.2005 um 10:25 Uhr

Hallo Conni, Fitting, 22. Aufl., kommentiert den Sachverhalt so: Die für die Einreichung von Vorschlagsfristen gesetzte Frist von zwei Wochen nach Erlass des WA ist eine Ausschlussfrist, die weder verlängert noch verkürzt werden kann... Hat der Wahlvorstand im WA bestimmte Dienststunden angegeben, so müsssen die Wahlvorschläge bis zum Ende der Dienststunden am letzten Tage der Frist bei ihm eingegangen sein. HIERBEI IST ALLERDINGS VORAUSZUSETZEN, DASS DIE VOM WAHLVORSTAND BESTIMMTEN DIENSTSTUNDEN NICHT VOR DEM ENDE DER ARBEITSZEIT DES ÜBERWIEGENDEN TEILS DER ARBN. ENDEN.

Auf den letzten Passus bezog sich Ramses erste Frage. Wird in Eurem Betrieb also vom überwiegenden Teil der AN nur bis 13.00 Uhr gearbeitet, war Eure Fristsetzung korrekt und die zu spät eingereichten Wahllisten dürfen nicht mehr zugelassen werden. Wird bei Euch hingegen länger gearbeitet, haben die Listen 2+3 gute Chancen, ihre Rechte auf Zulassung "einzuklagen" bzw. die Wahl anzufechten. Ist bei Euch letzteres der Fall, habt Ihr mit der Fristsetzung 13.00 Uhr einen Fehler begangen. Diesen Sachverhalt würde ich dem Listenvertreter der 1. Liste darlegen, "Abbitte" leisten und an seinen demokratischen Sachverstand appellieren. Gruß Fayence

C
Conni

18.12.2005 um 14:04 Uhr

Hallo, ihr lieben Ratgebenden. Danke für eure sehr hilfreichen Antworten. Hier kommt die Auflösung zum Thema. Wir als Wahlvorstand haben die zwei etwas später eingetrudelten Listen unter Vorbehalt angenommen. Die beiden Listenführer haben uns schriftlich gegeben, daß sie vom verspäteten Eingang ihrer Listen Kenntnis erhalten haben. Der meckernde Kollege von der pünklichen Liste hat sich beschwichtigen lassen und legt kein schriftliches Veto mehr ein. Sollte sich also innerhalb der Einspruchsfrist nichts mehr tun, ist doch alles OK. Wir finden, daß das so die beste Lösung ist, die allen am meisten dient. So bleibt es wenigstens bis zum Schluss spannend. Nochmals vielen Dank und Grüsse Conni

RI
Ramses II

18.12.2005 um 19:38 Uhr

Conni,

gut wenn Ihr eine einvernehmliche Lösung gefunden habt.

Die Zulassung einer Liste "unter Vorbehalt" (das sei nur am Rande bemerkt) ist rechtlich nicht zulässig.

B
bh

20.12.2005 um 14:28 Uhr

Habe als Vorsitzender des Wahlvorstandes im Juni bei uns (Krankenhaus mit über 2000 Mitarbeitern) die Wahl organisiert. Wir hatten bei uns exakt bis 24.00 Uhr am letzten Tag das Wahlbüro geöffnet! Ein Ende um 13.00 Uhr ist nur möglich, wenn die normale Arbeitszeit um 13.900 Uhr endet! Die sauberste Lösung ist ein neues Wahlausschreiben!

Viele Grüße

Bernd

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