"Für die Wahlvorbereitung, die Wahlhandlungen selbst, die Abschlusshandlungen des Wahlvorstands und die Konstituierung des neuen Betriebsrats ist vom Gesetz die Einhaltung bestimmter Fristen vorgeschrieben. Darauf ist genau zu achten."
===>>> Da ist ja aber schon genau das Kind in den Brunnen gefallen. Der Wahlvorstand hat ein falsches Ende der Einreichungsfrist ausgeschrieben.
"Der Überbringer der Vorschlagsliste erhält vom Wahlvorstand eine schriftliche Bestätigung der Einreichung der Vorschlagsliste mit Datum/Uhrzeit.
Gibt es nun Kollegen die glaubhaft machen könnten, dass die Einreichungsfrist abgelaufen, der Wahlvorstand die Uhrzeit zurückdatiert hat, hätte der WA ein Problem."
===>>> Vom Zurückdatieren war hier nicht die Rede!!!
"Da auf grund der 2 unzulässigen Listen das Ergebnis der BR Wahl erheblich verändert ausfallen wird, ist die Wahl anfechtbar."
===>>> Ob die Listen unzulässig waren wäre zu klären, aber, wie ich schon geschrieben habe ist die Wahl prinzipiell anfechtbar.
"§ 19 Wahlanfechtung
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte."
===>>> "... und eine Berichtigung nicht erfolgt ist..." Dieses sollte man keineswegs überlesen.
Korrekterweise hätte (wenn das Wahlausschreiben am 30.11. ausgehangen worden ist) die Frist erst zum regelmässigen Betriebsschluss auslaufen dürfen. Dieser Fehler in der Fristsetzung ist, wenn überhaupt, allenfalls dadurch zu heilen dass Wahlvorschläge die innerhalb der gesetzlichen Frist noch einlaufen (auch wenn die falsche vom WV gesetzte Frist bereits abgelaufen ist) zur Wahl zugelassen werden wenn sie ansonsten den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.
"Die Sache ist eindeutig."
===>>> Ok! Was ist denn hier "eindeutig"? Welche Handlungsempfehlung würdest Du denn geben?
"Dem WA kann man nur empfehlen sich konsequent an die gesetzlichen Vorgaben zu halten"
===>>> Verstehst Du nicht, dass der Fehler bereits passiert ist und nicht mehr rückgängig zu machen ist?
"und nicht auf irgendwelchen Schlaumeiern zu hören,"
===>>> Warum postest Du dann hier überhaupt?
"den eine erfolgreiche Wahlanfechtung, durch wen auch immer, ist ein unschöne Sache für die Beteiligten."
===>>> Eben! Und genau deshalb muss man jetzt, nachdem der Fehler nunmal passiert ist, überlegen, wie man weiter fortfährt und die Gefahr des Scheiterns der BR-Wahl minimieren kann.
Der WV hat drei Handlungsoptionen:
1) Wahl abbrechen und noch einmal von vorne beginnen. Ist für alle Beteiligten auch unschön und die Akzeptanz dieser Wahlen dürfte nicht allzu groß sein.
2) Die möglicherweise zu spät eingegangenen Listen nicht zur Wahl zulassen. Diese Wahlbewerber werden vermutlich die Wahl anfechten. Diese Anfechtung wird wegen der verkürzten Einreichungsfrist voraussichtlich erfolgreich sein, alle Beschlüsse dieses BRs dürften unwirksam sein, es ist neu zu wählen, alles in allem eine unschöne Sache.
3) Die beiden möglicherweise verspätet eingegangenen Listen zur Wahl zulassen und abwarten ob Liste "1" die Wahl anficht. Die Chancen sind gut dass der Richter erkennt dass zwar die Frist falsch gesetzt wurde, aber durch das Zulassen der beiden weiteren Listen die Wahl gegenüber einer korrekten Fristsetzung nicht beeinflusst worden ist.
Somit ist aus meiner Sicht die Option 3 die einzige die relativ gute Chancen bietet, eine letztendlich erfolgreiche BR-Wahl hinzubekommen.
Falls Heini bessere Vorschläge aus seinem reichen Erfahrungsfundus hat, so möge er dies doch bitte hier mitteilen.