Erstellt am 01.11.2005 um 09:04 Uhr von viktor
Nein - man kann nicht abwählen. Bei Amtspflichtsverletzungen kann der Rechtsweg beschritten werden (§ 23 BetrVG). Eventuelle Habgier zählt wohl kaum dazu - inbesondere wenn Du schreibst "scheinen sich ....". Ansonsten stehen natürlich 2006 die regelmäßigen Wahlen an - da kann man natürlich einen anderen Betriebsrat wählen.
Erstellt am 14.07.2023 um 20:25 Uhr von Tanja35
Das ist ja richtig fies, dass man den BR so schwer loswerden kann. Unsere BR-Mitglieder sind nicht habgierig, aber kümmern sich auch kaum mehr um ihre eigentlich Arbeit. Die können wir praktisch abschreiben für die eigentliche Arbeit und die anderen Kollegen müssen es ausbaden.
Ich bereue so sehr, dass wir jemals einen BR gewählt haben! Es ist so unfair, sie nicht loszuwerden - wie ein Abo, dass man niemals kündigen kann. Wo bleibt da die Gerechtigkeit?
Erstellt am 15.07.2023 um 01:00 Uhr von celestro
Naja ... grundsätzlich gibt es 2 Möglichkeiten:
1.) die BRM handeln korrekt ... sie haben aufgrund der Situation bei Euch derart viel BR-Arbeit zu erledigen, das sie praktisch keine andere Arbeit mehr machen können.
2.) sie handeln nicht korrekt ... dann könnte man sie mittels Verfahren nach §23 aus dem Amt entfernen.
Erstellt am 17.07.2023 um 09:15 Uhr von Muschelschubser
Vielleicht haben ja diejenigen, die in Abwesenheit der BR-Mitglieder Mehrarbeit zu erledigen haben, einen anderweitigen Mehrwert in Form von Sprechstunden, dem Abschluss wichtiger Betriebsvereinbarungen, der Begleitung in Personalgesprächen, oder der Mitbestimmung in wichtigen betrieblichen Belangen?
Hast Du das mal hinterfragt, und wenn ja, zu welchem Schluss bist Du bekommen?
Stellt doch mal einen Antrag an den BR, in der nächsten Betriebsversammlung ausführlicher Stellung zu den geleisteten Tätigkeiten und den behandelten Themen zu beziehen.
Und dann wirst Du ja selbst beurteilen können, ob der BR seiner Pflicht nachkommt oder nicht.
Wenn nicht, siehe celestro.
Was aber richtiger wäre:
Da §37 BetrVG nicht diskutabel ist, stellt einen Antrag an die GL, diesen Ausfall zu kompensieren.
Erstellt am 17.07.2023 um 10:25 Uhr von celestro
"Da §37 BetrVG nicht diskutabel ist, stellt einen Antrag an die GL, diesen Ausfall zu kompensieren."
Sehr gute Idee!