Erstellt am 24.04.2018 um 16:50 Uhr von celestro
Die Frage lautet zunächst einmal ... wieso willst Du etwas dagegen tun ?
2.) sind die Daten offen zugänglich, so daß Du das auch einfach machen könntest ? Wenn ja, warum machst Du es nicht ? Wenn nein, wieso kommt der WVV ran ?
3.) Wieso sollte der WVV keinen Wahlkampf machen dürfen ?
Erstellt am 24.04.2018 um 17:17 Uhr von Giftzwerg
Die Vorschlagsliste 2 der auch ehemalige BR-Mitglieder angehörten,hat am xxxxxxx,14 Tage vor der BR-Wahl, an ca.6000 Mitarbeiter,mithin ca. 1/3 der Wahlberechtigten, Wahlwerbungen per SMS an deren privaten Telefonnummern versandt. Die Vorschlagsliste 3, der auch ehemalige BR-Mitglieder angehörten,hat vereinzelt an Mitarbeiter Wahlwerbungen an deren privaten E-Mailadressen versandt.
Der Beteiligte Betriebsrat sowie die Arbeitgeberin verneinen behauptete Wahlverstöße. Sie sind der Auffassung, die Vorschlagslisten 2 und 3 hätten lediglich den KREATIVEREN WAHLKAMPF geführt.
Vorliegend liegt nach Auffassung der Kammer gemäß §19 Abs.1 letzter Halbsatz BetrVG ein wesent- licher Verstoß gegen Wahlvorschriften gemäß §20 Abs.2 BetrVG durch die unzulässige Nutzung der privaten Telefonnummern und E-Mailadressen vor.
Es kann als zutreffend angenommen werden, dass alle Vorschlagslisten durch die kandidierenden ehemaligen BR-Mitglieder Kenntnis von den privaten Telefonnummern und privaten E-Mailadressen der überbetrieblichen Mitarbeiter hatten, es also keiner besonderen Zugänglichmachung durch die Arbeitgeberin bedurfte. Gleichwohl ist die Nutzung dieser privaten Daten für Wahlwerbezwecke durch die "kreativeren" Vorschlagslisten unzulässig.
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Hier ein Auszug einer Begründung des Arbeitsgerichtes Magdeburg. Habe ich zufällig in einem IgMetall forum gefunden. Ein Aktenzeichen war leider nicht dabei.
Erstellt am 24.04.2018 um 17:44 Uhr von celestro
ich kann hier aus dem Startpost heraus nicht erkennen, dass von privaten Daten die Rede ist
Erstellt am 24.04.2018 um 19:41 Uhr von Challenger
Zitat BRANDRE :
Unser Wahlvorstand hat sich die Telefonnummern der Mitarbeiter aus dem Computersystem beschafft, und betreibt nun wahlkampf per Telefon für die eigene Liste.
Zitat celestro :
ich kann hier aus dem Startpost heraus nicht erkennen, dass von privaten Daten die Rede ist
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Um welche Telefonnummern außer den von den Mitarbeitern, soll es sich denn sonst handeln.
Durch die unzulässige Nutzung der privaten Telefonnummern, dürfte die Wahl nach §19 BetrVG erfolgreich anfechtbar sein.
Erstellt am 24.04.2018 um 19:52 Uhr von celestro
"Um welche Telefonnummern außer den von den Mitarbeitern, soll es sich denn sonst handeln."
Das es die Telefonnummern der Mitarbeiter sind, steht im Ausgangspost. Es ist aber weiterhin unklar, ob es private Telefonnummern (oder eben dienstliche) sind.
Erstellt am 25.04.2018 um 00:51 Uhr von BloodyBeginner
Giftzwerg, was sind denn “überbetriebliche Mitarbeiter“?
Erstellt am 25.04.2018 um 07:21 Uhr von Kuno Kimba
Der Wahlvorstand trägt zwei Hüte den des Wahlvorstands und den des Kandidaten das ist ok solange man es voneinander trennt.
Wahlkampf immer als Wahlvorstand außerhalb der Wahlvorstand- Arbeit
Erstellt am 25.04.2018 um 08:22 Uhr von rako1966
BloodyBeginner, das müsste man aus dem kompletten Kontext des zitieren Urteils entnehmen. Da Giftzwerg das AZ nicht zitiert hat, ist mir die Suche nach dem Urteil zu aufwändig. Ich vermute (!) deshalb einfach mal, dass von Heimarbeit o.ä. die Rede ist.
Erstellt am 25.04.2018 um 10:41 Uhr von Pjöööng
Offensichtlich Zeitarbeit, es ging da wohl um ran*sta* Region Ost
Erstellt am 25.04.2018 um 12:26 Uhr von Giftzwerg
Hallo BloodyBeginner !
Was überbetriebliche Mitarbeiter sind weiß ich nicht
Erstellt am 25.04.2018 um 13:06 Uhr von Vivaldi
In wie weit liegt hier ein Verstoss gegen den Datenschutz vom WV oder von BRM vor?