Erstellt am 23.04.2018 um 21:22 Uhr von celestro
Warum sollte der AG auch die Schöffentätigkeit bezahlen ? Immerhin wird der MA ja entschädigt für den Verdienstausfall.
Erstellt am 23.04.2018 um 21:33 Uhr von tante frieda
Der Höchstsatz der Entschädigung ist niedriger ist der Verdienstausfall.
Erstellt am 24.04.2018 um 07:19 Uhr von teufel
Hallo,
Der AG muss nicht bezahlt freistellen.
Entweder nimmt man den Tag frei oder Überstunden.
Oder man geht zu Gericht und kommt danach wieder zur Arbeit.
Erstellt am 24.04.2018 um 08:36 Uhr von Brigachkatz
Ich bekomme für einen Gerichtstag die unbezahlte Freistellung des AG, erstattet wird vom Arbeitsgericht nur meine Kernzeit (3,5 Stunden), der Rest ist "Privatvergnügen".
Erstellt am 24.04.2018 um 16:03 Uhr von rako1966
Lest mal http://www.schoeffenwahl.de/arbeitgeber/ und da Punkt 2 letzter Absatz sowie Punkt 4. Ich denke das erklärt einiges..
Aber noch mal zur Kernfrage: "Kann man aus der fehlenden Nennung folgern, dass der Arbeitgeber nicht bezahlt freistellen muss?":
Nein, das kann man nicht. TV kann nicht gegen Gesetz verstoßen, kann also den allgemeinen Anspruch nach §616 BGB nicht außer Kraft setzen, sondern eben nur Anwendungsfälle konkretisieren bzw. eine eigenständige Regelung die besser ist als §616 konstituieren. Also kann eine derartige Aufzählung in TV nicht abschließend sein. Aber §616 ist eben auch schwammig genug, dass kaum jemand versteht wo und wann dieser § anwendbar ist. z.B. wird kaum jemand noch zu einem Arztbesuch bezahlt freigestellt, obwohl das in vielen Fällen ein typischer Anwendungsfall für §616 ist. Aber wer wird sich darum auch mit dem AG streiten?? Insofern gut, dass der TV einige Fälle konkretisiert.
Erstellt am 25.04.2018 um 09:10 Uhr von ganther
616 kann sogar durch den Arbeitsvertrag abbedungen werden... Nur mal so am Rande