Erstellt am 28.02.2018 um 12:52 Uhr von Legis
Bitte die Wählerliste nicht aushängen!! Diese ist nur einsehbar. Bei uns z.B. nur beim BR.
Erstellt am 28.02.2018 um 13:50 Uhr von Vivaldi
Wahlordnung §2 Abs. 4:
//Ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck dieser Verordnung sind vom Tage der Einleitung der Wahl (§ 3 Abs. 1) bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen//
- das verstehe ich so, dass die Wählerliste durchaus ausgelegt werden muss. Lt. Wahlordnung sind diese aber nur mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum zu führen. Ich denke, es ist dann Aufgabe des Wahlvorstands zu prüfen, wer als Wähler bzw. BR Kandidat auf Grund von Betriebszugehörigkeit das aktive bzw. passive Wahlrecht ausführen darf.
Erstellt am 28.02.2018 um 13:56 Uhr von celestro
@ Legis
Das war wohl nur ungeschickt ausgedrückt. Wie man ja sehen kann, will jeschum2018 nicht die Wählerliste plus weitere Angaben aushängen.
"und zudem noch eine Spalte für die Mitarbeiter der Tochterfirma, welche aber dann ja nur das aktive Wahlrecht haben."
Wieso können die wählen, aber nicht gewählt werden ?
Erstellt am 28.02.2018 um 19:49 Uhr von BloodyBeginner
Die ausgelegte/ausgehängte Wählerliste enthält aber kein Geburtsdatum.
Erstellt am 28.02.2018 um 21:03 Uhr von celestro
eben ... in der Auflistung von jeschum2018 kommt das nicht vor.
Erstellt am 01.03.2018 um 08:43 Uhr von Vivaldi
Doch, auch das Geburtsdatum - so steht es in der Wahlordnung - auch wenn das blöde ist...
Erstellt am 01.03.2018 um 09:01 Uhr von wdliss
§ 2 Abs. 4 Wahlordnung:
Ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck dieser Verordnung sind vom Tage der Einleitung der Wahl (§ 3 Abs. 1) bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen. Der Abdruck der Wählerliste soll die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht enthalten. (...)
Erstellt am 01.03.2018 um 10:32 Uhr von jeschum2018
Vielen Dank für die vielen Antworten. Unser RA hat uns empfohlen die zusätzlichen Spalten besser weg zu lassen.
Erstellt am 01.03.2018 um 10:54 Uhr von BloodyBeginner
@Vivaldi: es gibt eine Wählerliste für den Wahlvorstand mit Geburtsdatum und eine öffentliche ohne Geburtsdatum!
Erstellt am 01.03.2018 um 13:38 Uhr von celestro
@ jeschum2018
Wenn Ihr jetzt die "Zusätze weg gelassen habt", wie habt Ihr:
§ 2 Abs. 1 Satz 3 WO:
"Die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht passiv Wahlberechtigten sind in der Wählerliste auszuweisen."
erfüllt ?
Erstellt am 01.03.2018 um 14:49 Uhr von jeschum2018
Das betrifft nicht den Abdruck §2 Abs. 4
Oder lese ich das falsch?
Erstellt am 01.03.2018 um 15:02 Uhr von celestro
"Ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck dieser Verordnung sind vom Tage der Einleitung der Wahl (§ 3 Abs. 1) bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen. Der Abdruck der Wählerliste soll die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht enthalten."
Ich würde sagen da steht "die Wählerliste" ohne Geburtsdatum. Das man auch
"Die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht passiv Wahlberechtigten sind in der Wählerliste auszuweisen."
weg lassen soll steht da nicht.