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Angeben auf der Wählerliste Aushang

J
jeschum2018
Apr 2018 bearbeitet

Hallo,

ich möchte die Wählerliste etwas angepasster aushängen. Zu den Spalten:

  • Nr.
  • Vorname
  • Nachname
  • Abteilung / Funktion

möchte ich die Spalten

  • nicht wählbar nach § 14 II AÜG
  • nicht wählbar nach § 8 I BetrVG

ansetzen

und zudem noch eine Spalte für die Mitarbeiter der Tochterfirma, welche aber dann ja nur das aktive Wahlrecht haben.

Wie kann ich die Spalte benennen?

Danke

945012

Community-Antworten (12)

L
Legis

28.02.2018 um 13:52 Uhr

Bitte die Wählerliste nicht aushängen!! Diese ist nur einsehbar. Bei uns z.B. nur beim BR.

V
Vivaldi

28.02.2018 um 14:50 Uhr

Wahlordnung §2 Abs. 4: //Ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck dieser Verordnung sind vom Tage der Einleitung der Wahl (§ 3 Abs. 1) bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen//

  • das verstehe ich so, dass die Wählerliste durchaus ausgelegt werden muss. Lt. Wahlordnung sind diese aber nur mit Familienname, Vorname und Geburtsdatum zu führen. Ich denke, es ist dann Aufgabe des Wahlvorstands zu prüfen, wer als Wähler bzw. BR Kandidat auf Grund von Betriebszugehörigkeit das aktive bzw. passive Wahlrecht ausführen darf.
C
celestro

28.02.2018 um 14:56 Uhr

@ Legis

Das war wohl nur ungeschickt ausgedrückt. Wie man ja sehen kann, will jeschum2018 nicht die Wählerliste plus weitere Angaben aushängen.

"und zudem noch eine Spalte für die Mitarbeiter der Tochterfirma, welche aber dann ja nur das aktive Wahlrecht haben."

Wieso können die wählen, aber nicht gewählt werden ?

B
BloodyBeginner

28.02.2018 um 20:49 Uhr

Die ausgelegte/ausgehängte Wählerliste enthält aber kein Geburtsdatum.

C
celestro

28.02.2018 um 22:03 Uhr

eben ... in der Auflistung von jeschum2018 kommt das nicht vor.

V
Vivaldi

01.03.2018 um 09:43 Uhr

Doch, auch das Geburtsdatum - so steht es in der Wahlordnung - auch wenn das blöde ist...

W
wdliss

01.03.2018 um 10:01 Uhr

§ 2 Abs. 4 Wahlordnung: Ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck dieser Verordnung sind vom Tage der Einleitung der Wahl (§ 3 Abs. 1) bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen. Der Abdruck der Wählerliste soll die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht enthalten. (...)

J
jeschum2018

01.03.2018 um 11:32 Uhr

Vielen Dank für die vielen Antworten. Unser RA hat uns empfohlen die zusätzlichen Spalten besser weg zu lassen.

B
BloodyBeginner

01.03.2018 um 11:54 Uhr

@Vivaldi: es gibt eine Wählerliste für den Wahlvorstand mit Geburtsdatum und eine öffentliche ohne Geburtsdatum!

C
celestro

01.03.2018 um 14:38 Uhr

@ jeschum2018

Wenn Ihr jetzt die "Zusätze weg gelassen habt", wie habt Ihr:

§ 2 Abs. 1 Satz 3 WO:

"Die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht passiv Wahlberechtigten sind in der Wählerliste auszuweisen."

erfüllt ?

J
jeschum2018

01.03.2018 um 15:49 Uhr

Das betrifft nicht den Abdruck §2 Abs. 4 Oder lese ich das falsch?

C
celestro

01.03.2018 um 16:02 Uhr

"Ein Abdruck der Wählerliste und ein Abdruck dieser Verordnung sind vom Tage der Einleitung der Wahl (§ 3 Abs. 1) bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme auszulegen. Der Abdruck der Wählerliste soll die Geburtsdaten der Wahlberechtigten nicht enthalten."

Ich würde sagen da steht "die Wählerliste" ohne Geburtsdatum. Das man auch

"Die nach § 14 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes nicht passiv Wahlberechtigten sind in der Wählerliste auszuweisen."

weg lassen soll steht da nicht.

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