Hallo,

habe eine kurze Frage zum Thema "Erlass des Wahlausschreibens". Der Einspruch gegen die Wählerliste kann nur vor Ablauf von zwei Wochen seit dem Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim WV erfolgen.

Wie ist hier der Erlass zu definieren? Zählt der Tag des Aushangs schon mit zu den zwei Wochen oder darf ich erst den nächsten Tag nach dem Aushang mitzählen?