Erstellt am 16.12.2017 um 15:16 Uhr von Challenger
Zitat :
Frage: kann das durch einen erneuten Beschluss getan werden?
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Ja. Natürlich könnt Ihr den Beschluss aufheben. Und was ist mit Euerer Zustimmungsverweigerng zur Einstellung nach §99 BetrVG ?
Erstellt am 18.12.2017 um 16:40 Uhr von BrauseBär
Ein Beschluss der bereits eine Außenwirkung erreicht hat, kann nicht zurückgenommen werden.
Erstellt am 19.12.2017 um 10:02 Uhr von Niemand
Auserdem solltet ihr darauf bestehen, daß das Ausschreibungsverfahren erneut durchgeführt wird, da ja durch den Verzicht des ausgewählten Bewerbers ein anderer Interner vielleicht eine Chance auf die Stelle hat. Die Verletzung des Auswahlverfahrens hat ja weiter Bestand.
Wenn ihr jetzt einen Rückzieher macht, nimmt euch der Arbeitgeber auch in Zukunft nicht ernst.
Erstellt am 19.12.2017 um 14:06 Uhr von Challenger
Zitat BrauseBär :
Ein Beschluss der bereits eine Außenwirkung erreicht hat, kann nicht zurückgenommen werden.
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Hallo BrauseBär,
wenn der BR seine Zustimmung zur Einstellung erteilt hätte, kann der Beschluss in der Tat nicht zurückgenommen werden.Vorliegend hat der BR seine Zustimmung zur Einstellung jedoch verweigert. In diesem Fall kann der BR den Beschluss wieder aufheben und die Zustimmung nachträglich erteilen.
Im vorliegenden Fall ist dies sogar dringend geboten, da der AG bereits ein Feststellungs- und Zustimmungersetzungsverfahren nach §§99,100 BetrVG beim Arbeitsgericht eingereicht hat.
Erstellt am 19.12.2017 um 17:57 Uhr von Ernsthaft
Da bin ich aber doch eher bei @BrauseBär.
Hat ein Beschluss bereits eine Außenwirkung erreicht, und das hat er hier durch die Klage des AG, kann er nicht einfach so zurückgenommen werden.
Es muss stets ein neuer, auf die aktuelle Situation abgestimmter Beschluss gefasst werden.
Der könnte dann natürlich auch so lauten, dass, da der Verweigerungsgrund entfallen ist, der BR der Einstellung von X zustimmt. Nachträglich hat hier aber nichts zu suchen.
Das bezieht sich aber auf den ersten Beschluss, der zum ziehen des 100er durch den AG geführt hat.
Ob die hier durch Widerspruch beanstandeten Argumente des AG jetzt auch gegenstandslos sind, kann durchaus ein Thema sein, dass man ev. einer gerichtlichen Prüfung unterwerfen sollte.
Ob er hier wirklich eine Eilbedürftigkeit geltend machen kann, was ich zumindest bei einer vorgeschalteten internen Ausschreibung bezweifle, wäre ev. ein Punkt, der, da es eine Rechtsauslegung betrifft, ev. doch noch gerichtlich geklärt werden sollte.
Man beachte:
Hier muss es auch zwei Beschlüsse des BR geben.
1. Verweigerung der Zustimmung zur Einstellung.
2. AG zieht den 100er. Bestreitung des BR, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist.
Nimmt man durch neuen Beschluss den zu 1. Zurück, haben sich ev. zu klärende Fragen zu 2. auch erledigt.
Ob man das in Kauf nimmt oder mal etwas Grundsätzliches zur Nutzung des 100er klären lassen will, kann nur jeder BR für sich entscheiden.