Aufgaben
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Was ist zu tun?
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Erledigt
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Verzeichnis führen (§ 80 Abs. 1 SGB IX)
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Über schwerbehinderte Arbeitnehmer, Gleichgestellte und sonstige anrechnungsfähige Personen gem. § 75 SGB IX führen
Liste immer aktualisieren
Auf Verlangen dem Integrationsamt/der Bundesagentur für Arbeit vorzulegen
Angaben auf Formular (sonst Ordnungswidrigkeit)
Der Verstoß gegen eine Pflicht führt zu einer Ordnungswidrigkeit
Pflicht für alle Arbeitgeber, d.h. unabhängig von Beschäftigtenzahl
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Berechnungsangaben (§ 80 Abs. 2, 3 SGB IX)
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Einmal jährlich für das vergangene Kalenderjahr bis zum 31.3 (Eine Verlängerung bis zum 30.6 ist möglich)
Verwendung des Formulars, da sonst eine Ordnungswidrigkeit entsteht und einer Kopie des Verzeichnisses
Weitergabe an den Betriebsrat, SBV, Arbeitsamt
Arbeitgeber, die weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigen, sind nicht verpflichtet, unter Ausnahme von § 80 Abs. 4 SGB IX
Nach der Überprüfung gibt es einen Feststellungsbescheid durch das Arbeitsamt (Anzahl der behinderten, gleichgestellten und zu berücksichtigenden Personen)
GGf. vorher Aufforderung an Arbeitgeber, Angaben zu berichtigen
Ermittlung von Amts wegen
Festsetzung der Ausgleichsabgabe aufgrund Feststellungsbescheid durch Integrationsamt
Rechtsmittel: Widerspruch und Anfechtungsklage
keine aufschiebende Wirkung
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Weitere Informationen (§ 80 Abs. 5 SGB IX)
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Auf Bestehen des Integrations- oder Arbeitsamts
Zulässig nur bei konkretem Aufklärungsbedarf
Verstoß: Ordnungswidrigkeit
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Ernennung der SBV (§ 80 Abs. 8 SGB IX)
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Sofort nach der Wahl bzw. Information des Arbeitgebers an das Integrations-/Arbeitsamt
Es sind keine Fristen einzuhalten
Verstoß: Ordnungswidrigkeit
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