Einigungsstellenverfahren nach § 109 BetrVG
LAG Hessen, 4 TaBV Ga 139/85, § 109 BetrVG, vom 09.12.1985
Die Einigungsstelle ist für die Entscheidung darüber zuständig, ob eine vom Wirtschaftsausschuss verlangte Auskunft überhaupt, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt zu erteilen ist. Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat und Unternehmer können diese Zuständigkeit nicht dadurch umgehen, dass sie sich wegen der Berechtigung des Auskunftsverlangens direkt an das Arbeitsgericht wenden.