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Sonderkündigungsschutz (schwer-)behinderter Arbeitnehmer

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(Schwer-)behinderte Menschen haben einen besonderen Kündigungsschutz. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Kündigung grundsätzlich die Zustimmung des Integrationsamtes einholen muss, vgl. § 168 SGB IX.

Ein Mann erklärt den Sonderkündigungsschutz

Zustimmung des Integrationsamts

Die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung ist für alle Arten von Kündigungen und unabhängig vom Grund der beabsichtigten Kündigung erforderlich (Ausnahmen sind in § 173 SGB IX geregelt).

Das Integrationsamt soll bei einer ordentlichen Kündigung innerhalb von einem Monat nach Eingang des Antrags entscheiden. Entscheidet es nicht innerhalb dieser Frist, gilt die Zustimmung (noch) nicht als erteilt.

Ausnahmsweise als erteilt gilt die Zustimmung jedoch im Zusammenhang mit der Stilllegung von Betrieben oder Dienststellen oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 172 Absatz 3 SGB IX).

Achtung: Bei der außerordentlichen Kündigung gilt die Zustimmung nach Ablauf von zwei Wochen nach Antragstellung stets als erteilt.

Nachweis der Schwerbehinderung

Voraussetzung für den Kündigungsschutz ist der Nachweis der (Schwer-)Behinderung zum Zeitpunkt der Kündigung. Zu diesem Zeitpunkt müssen die Schwerbehinderung oder Gleichstellung also feststehen oder offenkundig sein.

Ist die (Schwer-)Behinderung zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht festgestellt, kann sich der Arbeitnehmer dennoch auf den Sonderkündigungsschutz berufen, wenn er den Antrag mindestens drei Wochen vorher gestellt hat.

Als Arbeitnehmer muss zusätzlich folgende Frist eingehalten werden: Wurde zwar eine (Schwer-)Behinderung festgestellt, dem Arbeitgeber jedoch noch nicht mitgeteilt – wozu er auch nicht verpflichtet ist – muss dies jedoch der Arbeitnehmer innerhalb von ebenfalls drei Wochen nach Erhalt der Kündigung nachholen, um seinen Sonderkündigungsschutz nicht zu verlieren.

Ausnahmen vom Zustimmungserfordernis

Eine Kündigung durch den Arbeitnehmer beziehungsweise in gegenseitigem Einverständnis bedarf keiner Zustimmung durch das Integrationsamt. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist also zustimmungsfrei möglich, wenn:

  • der (schwer-)behinderte Arbeitnehmer einvernehmlich mit dem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag abschließt,
  • der (schwer-)behinderte Arbeitnehmer selbst kündigt oder
  • ein befristetes Arbeitsverhältnis durch Fristablauf sein Ende findet.

Ferner ist die Zustimmung auch dann nicht erforderlich, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung noch nicht länger als 6 Monate besteht (vgl. § 173 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX).

Sinn und Zweck

Der besondere Kündigungsschutz soll (schwer-)behinderte Arbeitnehmer vor behinderungsbedingten Nachteilen auf dem Arbeitsmarkt schützen. Allerdings führt der besondere Kündigungsschutz nicht dazu, dass (schwer-)behinderte Menschen unkündbar sind.

Damit es gar nicht erst zu einer Kündigung kommt, führen Arbeitgeber bei Schwierigkeiten in Zusammenhang mit der Beschäftigung eines (schwer-)behinderten Menschen ein Präventionsverfahren oder ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durch. Das Integrationsamt unterstützt dabei die Schwerbehindertenvertretung, berät im Hinblick auf begleitende Hilfen im Arbeitsleben und stellt Kontakt zu weiteren Stellen her.

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