Planen Sie jetzt Ihre Versammlung (schwer-)behinderter Menschen
Präsenzversammlungen sind zunehmend möglich. Die SBV sollte spätestens für den Herbst wieder eine Versammlung (schwer-)behinderter Menschen planen. Denn die Chancen für einen persönlichen Austausch und die Präsentation Ihrer gelungenen SBV-Arbeit stehen gut.
Die SBV hat auch in Corona-Zeiten das Recht nach § 178 Abs. 6 SGB IX mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung der (schwer-)behinderten Menschen im Betrieb durchzuführen. Weitere Versammlungen sind einzuberufen, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.
Sie ist außerdem dazu verpflichtet, eine Versammlung zu einem bestimmten Thema einzuberufen, wenn der Arbeitgeber oder ein Viertel der (schwer-)behinderten Menschen dies verlangen.
![Ein Mann plant mit einer Frau eine Versammlung](/_next/image?url=https%3A%2F%2Fcdn.waf-online.com%2Fcache-buster-3%2Fredaktion%2Fbetriebsrat%2Fwissensartikel%2Faktuelles%2F37507%2Fimage-thumb__37507__ArtikelImage%2Fplanen-sie-jetzt-ihre-versammlung-schwer--behinderter-menschen~-~media--5eeae5fc--query.webp&w=1920&q=85)
Informationen sind wichtig
Die reguläre Versammlung dient der Information der Belegschaft über die zurückliegende sowie die geplante Arbeit. Förderlich für eine gute Kommunikation mit der Belegschaft sind Versammlungen in kürzeren Abständen, beispielsweise alle 3 Monate. Darauf hat die SBV grundsätzlich ein Recht, wenn sie nach pflichtgemäßem Ermessen zu der Schlussfolgerung kommt, dass die Versammlung ein berechtigtes Informationsbedürfnis erfüllt. Nur dann besteht übrigens eine Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitgebers für die Zeit der Versammlung.
Die wichtigsten Regeln
Die für die Betriebsversammlung geltenden Regelungen in den §§ 42 ff BetrVG finden auf die Versammlung der (schwer-)behinderten Menschen entsprechende Anwendung. Diese besteht aus den (schwer-)behinderten und ihnen gleichgestellten Arbeitnehmern des Betriebs. Sie wird von der SBV geleitet und ist nicht öffentlich. Kann wegen der Eigenart des Betriebs eine Versammlung aller Arbeitnehmer zum gleichen Zeitpunkt nicht stattfinden, so sind Teilversammlungen durchzuführen.
Der Tätigkeitsbericht
Im Tätigkeitsbericht kann die SBV ihre Arbeit darstellen. Die Gelegenheit sollte genutzt werden um zu zeigen, was die SBV in den vergangenen Wochen oder Monaten alles geleistet hat.
Der Tätigkeitsbericht ist ein Rechenschaftsbericht, für den maximal 20 Minuten Redezeit eingeplant werden sollte. Die SBV hat einerseits detailliert Auskunft zu geben, gleichzeitig aber keine vertraulichen Informationen (z.B. über die Probleme eines einzelnen Kollegen) preiszugeben. Deshalb muss der Bericht vorher sorgfältig ausgearbeitet werden.
Der Ablauf der Versammlung
Die SBV leitet die Versammlung und lenkt damit auch ihre Richtung. So könnte ein Ablauf aussehen:
1. Auftakt
Die SBV eröffnet die Versammlung und begrüßt die Teilnehmer. Es wird die Tagesordnung bekannt gegeben und nach Änderungen sowie Ergänzungen gefragt.
2. Tätigkeitsbericht
Die SBV hält ihren Tätigkeitsbericht. Anschließend folgt eine Aussprache.
3. Bericht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber trägt seinen Bericht vor, es folgt wiederum eine Aussprache.
4. Themen und Verschiedenes
Es folgen die Gastreferenten und Verschiedenes. Dieser Punkt gibt den Teilnehmern die Möglichkeit, Wünsche und Anregungen vorzubringen bzw. nachzufragen.
5. Künftige Arbeit der SBV
Dann sollte die SBV einen kurzen Ausblick auf die kommenden Monate geben und darstellen, welche Projekte in Angriff genommen werden sollen.
6. Abschluss
Die SBV sollte alles Wichtige nochmals zusammenfassen und die Versammlung beenden.
7. Nachbereitung
Auch wenn Sie das Gefühl haben, dass die Versammlung gut gelaufen ist, sollte sich die SBV Zeit für die Nachbereitung nehmen. Insbesondere die folgenden Fragen sollte die SBV sich dabei stellen:
- Warum haben manche Kollegen nicht teilgenommen?
- Warum haben einige in einer bestimmten Art und Weise reagiert?
- Ergeben sich aus dem Besprochenen neue Themen oder Fragen?
Keine Beschränkungen durch Arbeitgeber
Mangelt es an Akzeptanz für die Versammlungen, so hat die SBV in der Regel das Recht auf ihrer Seite: Die Versammlungen der (schwer-)behinderten Menschen finden nach § 178 Abs. 6 SGB IX i.V.m. § 44 BetrVG grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Arbeitszeit ist dabei nicht die persönliche Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers, sondern die betriebliche Arbeitszeit. Betriebliche Arbeitszeit ist die Zeit, während der der größte Teil der Belegschaft arbeitet. In Schichtbetrieben darf die Versammlung der (schwer-)behinderten Menschen für jede Schicht gesondert durchgeführt werden.
Keine Erlaubnis erforderlich
Um eine Versammlung abzuhalten, benötigt die SBV keine Erlaubnis des Arbeitgebers. Um das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zu wahren, sollte die SBV sich bei der Terminwahl aber mit dem Arbeitgeber absprechen und Rücksicht auf die betrieblichen Belange nehmen.
Referenten einladen
Möchte die SBV außerbetriebliche Referenten zu Themen, die die (schwer-)behinderten Menschen berühren, einladen, benötigt sie hierfür ebenfalls keine Erlaubnis des Arbeitgebers.
Arbeitgeber muss den Teilnehmern das Entgelt fortzahlen
Alle Teilnehmer erhalten für die Zeit, die sie für die Versammlung aufwenden, ihr Entgelt fortgezahlt. Das gilt auch für die Zeit, die über die persönliche Arbeitszeit des einzelnen Arbeitnehmers durch die Teilnahme an der Versammlung hinausgeht. Die Wegezeiten sind ebenfalls vergütungspflichtig. Schließlich muss der Arbeitgeber die nötigen Fahrtkosten der Teilnehmer und alle weiteren Kosten im Zusammenhang mit der Veranstaltung tragen.
Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts ist die Versammlungszeit, wenn sie über die normale Arbeitszeit eines Mitarbeiters hinausgeht, für diesen keine Mehrarbeit. Er hat deshalb zwar Anspruch auf Entgeltzahlung, aber keinen Anspruch auf einen Mehrarbeitszuschlag.
Probleme ansprechen
In jedem Unternehmen gibt es unangenehme Fragen, Konflikte und Missstände. Solche Themen darf die SBV in der Versammlung der (schwer-)behinderten Menschen ansprechen. Keinesfalls darf der Arbeitgeber Einfluss darauf nehmen, welche Themen für die Versammlung geplant sind. Ebenso dürfen tarifpolitische und wirtschaftliche Themen zum Gegenstand der Versammlung gemacht werden.