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Rechte und Pflichten des Betriebsrats gegenüber (schwer-)behinderten Arbeitnehmern – und wie die SBV dabei helfen kann

2 Minuten Lesezeit

Ein Mann steht mit verschränkten Armen da

Es gibt eine ganze Reihe wichtiger Rechte und Pflichten des Betriebsrats gegenüber (schwer-)behinderten Arbeitnehmern. Die SBV sollte sich darum bemühen, dass der Betriebsrat diese Rechte auch einfordert und die Pflichten erfüllt.

Dabei handelt es sich um die folgenden Rechte und Pflichten des Betriebsrats gegenüber (schwer-)behinderten Arbeitnehmern:

  • Überwachung des Arbeitgebers hinsichtlich seiner Beschäftigungspflicht (§§ 154, 155 SGB IX). Das sollte die SBV stets im Blick haben.
  • Eingliederung und berufliche Weiterentwicklung: Der Betriebsrat sollte dafür sorgen, dass der Arbeitgeber (schwer-)behinderte Arbeitnehmer bei der Besetzung von innerbetrieblichen Schulungen und externen Seminaren zumindest genauso berücksichtigt wie die nichtbehinderten Kollegen (§ 164 Abs. 1 SGB IX). Es handelt sich sicherlich um ein Thema, das von der SBV auf einer der nächsten Betriebsratssitzungen angesprochen werden kann.
  • Hinwirken auf die behindertengerechte Gestaltung des Arbeitsplatzes und der Arbeitsorganisation: Im Rahmen des Eingliederungsmanagements sollten der Betriebsrat und die SBV darauf achten, dass Arbeitsplätze - soweit es geht - den Möglichkeiten und dem Können der (schwer-)behinderten Arbeitnehmer angepasst werden (§ 167 SGB IX i.V. m. § 80 BetrVG).
  • Verpflichtung zur vertrauensvollen Zusammenarbeit: Eine enge Zusammenarbeit des Betriebsrats, der SBV und des Arbeitgebers ist wichtig. Dazu sollte der Betriebsrat auf den ständigen Austausch aller Parteien hinwirken (§ 182 Abs. 1 SGB IX). Läuft etwas in der Kommunikation mit dem Betriebsrat nicht so gut, sollte die SBV das versuchen zu ändern.
  • Abschluss einer Inklusionsvereinbarung: Der Betriebsrat sollte auch präventive Maßnahmen fördern. Daher bietet es sich an, den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zum Eingliederungsmanagement zu fordern. Diese sollte die wesentlichen Punkte einer Inklusionsvereinbarung beinhalten und zusätzliche präventive Maßnahmen aufnehmen (§ 166 Abs. 1 SGB IX). Dabei ist die SBV stets zu beteiligen.
  • Allgemeine Vorbeugung: Es ist eine Klärung der Präventionsmaßnahmen durch den Arbeitgeber anzustreben (§ 167 SGB IX).
  • Überwachung der gesetzlichen Verpflichtung des Arbeitgebers zur Prävention: Um klare Spielregeln festzulegen, schließt der Betriebsrat am besten zunächst eine Betriebsvereinbarung zum Eingliederungsmanagement ab (§ 167 Abs. 2 Satz 7 SGB IX). Auch das ist ein zentrales Thema für die SBV.
  • Auszubildende: Verhandlungen des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber und der SBV über die Besetzung von Stellen der betrieblichen Ausbildung mit (schwer-)behinderten Jugendlichen sind zu führen (§ 155 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).
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