Aufgaben
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Was ist zu tun?
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Erledigt
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Grundsätzliches
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Eine Kündigung aufgrund eines Betriebsübergangs ist nach § 613a Abs. 4 S. 1 BGB nicht möglich (gilt für alle Kündigungsarten sowie alten und neuen Arbeitgeber)
Eine Kündigung ist nach § 613a Abs. 4 S. 2 BGB aus anderen Gegebenheiten möglich
Betriebsbedingte Gründe (Stilllegungsbeschluss nach Betriebsübergang). Den Kündigungsschutz zu umgehen, ist unzulässig (z.B. bei Aufhebungsverträgen und Befristungen)
Verhaltensbedingte oder personenbedingte Gründe
Einem Mitarbeiter darf auch nicht gekündigt werden, wenn er keinen Kündigungsschutz hat
Mitursächlichkeit des Betriebsübergangs für Kündigung schadet nicht
Als Zeitpunkt gilt meist der Zeitpunkt des Kündigungserhalts
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Rechtliches
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Eine Kündigung wird bei einem Betriebsübergang für nichtig erklärt § 134 BGB
Ausdrückliches Verbot, d.h. keine Änderung durch eine Vereinbarung zwischen Erwerber und Veräußerer und zwischen den Arbeitsvertraglichen Parteien
Keine Fiktion der Wirksamkeit einer Kündigung, die aus anderen Gründen als den in § 1 Abs. 1 KSchG genannten rechtsunwirksam ist
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Klage
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Beklagter ist der Arbeitgeber, der gekündigt hat
Die 3-wöchige Kündigungsfirst gilt nicht § 4 Abs. 1 KSchG
Der Arbeitnehmer hat die Ursache des Betriebsübergangs für die Kündigung unter Beweis zu stellen oder die Kündigung aus einem anderen Grund rechtfertigen
Urteils-Rechtskraft gegenüber dem neuen und alten (gekündigten) Arbeitgber
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