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6 arbeitsrechtliche Fragen zur Weihnachtsfeier

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Weihnachten steht vor der Tür und viele Betriebe lassen das Jahr mit einer gemeinsamen Weihnachtsfeier bei gemütlichem Zusammensein ausklingen. Wir haben für Sie die wichtigsten arbeitsrechtlichen Fragen rund um betriebliche Weihnachtsfeiern zusammengefasst.

Eine Frau schaut in die Kamera

1. Frage: Ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Weihnachtsfeier durchzuführen?

Grundsätzlich ist es allein die Entscheidung des Arbeitgebers, ob er eine Weihnachtsfeier durchführt oder nicht. Hat er jedoch in den vergangenen Jahren stets eine Feier veranstaltet, können Arbeitnehmer einen Anspruch aus betrieblicher Übung auf eine solche Festivität haben. Einen solchen Anspruch gerichtlich durchzusetzen, um dann auf eine fröhliche und unbeschwerte Weihnachtsfeier zu hoffen, dürfte jedoch schwierig werden.

Anders sieht es aus, wenn Betriebsfeiern (wie die Weihnachtsfeier) in einer Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat festgelegt wurden. Dann sind diese Regelungen natürlich verbindlich, solange die Betriebsvereinbarung besteht.

2. Frage: Müssen alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an der Weihnachtsfeier teilnehmen?

Niemand kann gezwungen werden, an einer Weihnachtsfeier teilzunehmen. Hinsichtlich der Folgen ist allerdings zu differenzieren: Falls die Weihnachtsfeier außerhalb der Arbeitszeit stattfindet, muss ohnehin niemand teilnehmen. Findet die Feier jedoch während der Arbeitszeit statt, kann der Arbeitnehmer zwar trotzdem fernbleiben, er muss dann jedoch an seinem Arbeitsplatz erscheinen und in dieser Zeit arbeiten.

3. Frage: Kann der Chef bestimmen, wer an der betrieblichen Weihnachtsfeier teilnehmen darf und wer nicht?

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle Arbeitnehmer gleich zu behandeln. Deshalb ist die grundlose Nichteinladung rechtswidrig. Es stellt eine Benachteiligung des nicht eingeladenen Arbeitnehmers dar. Anders ist der Fall zu beurteilen, wenn es einen sachlichen Grund gibt, die Teilnahme zu untersagen. Das können beispielsweise Bereitschaftszeiten oder andere dringende Arbeiten einzelner Arbeitnehmer sein. Auch hier kann eine Betriebsvereinbarung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber helfen, genaue Richtlinien festzulegen.

4. Frage: Handelt es sich bei der Weihnachtsfeier um zu bezahlende Arbeitszeit?

Die Teilnahme an einer Weihnachtsfeier stellt dann Arbeitszeit dar, wenn die Weihnachtsfeier während der Arbeitszeit stattfindet. In den meisten Fällen wird die Weihnachtsfeier wohl aber nach Arbeitsende durchgeführt. Dann handelt es sich nicht um Arbeitszeit und niemand kann für die Teilnahme Geld verlangen. Auch eine Gutschrift von Überstunden scheidet aus. Damit korrespondiert auch das Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, an der Weihnachtsfeier nicht teilnehmen zu müssen.

5. Frage: Wenn die Feier keine Arbeitszeit ist, darf der Arbeitgeber trotzdem Abmahnungen und Kündigungen erteilen?

Wer auf einer Weihnachtsfeier über die Stränge schlägt, sollte aufpassen. Auch wenn die Weihnachtsfeier außerhalb der üblichen Arbeitszeit stattfindet und vielleicht sogar außerhalb des eigentlichen Betriebs, darf der Arbeitgeber Fehlverhalten trotzdem abmahnen und in schweren Fällen sogar kündigen. Denn Fehlverhalten eines Arbeitnehmers kann den betrieblichen Ablauf stören und sich auf den Betriebsfrieden auswirken. Das dürfte insbesondere bei Tätlichkeiten, Beleidigungen oder Sexualdelikten gelten.

6. Frage: Müssen Geschenke auf der Weihnachtsfeier als geldwerter Vorteil versteuert werden?

Werden Weihnachtsgeschenke bei einer betrieblichen Weihnachtsfeier an die Mitarbeiter und gegebenenfalls deren Begleitpersonen verteilt, handelt es sich dabei um Zuwendungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer anlässlich einer Betriebsveranstaltung.

Für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich gilt ein Freibetrag von 110 EUR, wenn alle Mitarbeiter eines Unternehmens daran teilnehmen dürfen, vgl. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG. Wird der Freibetrag auf die betriebliche Weihnachtsfeier angewandt, ist erst ein Betrag, der 110 EUR pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr übersteigt, lohnsteuerpflichtig. Dieser kann allerdings pauschal vom Arbeitgeber versteuert werden. In diesem Fall löst die Pauschalierung Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus.

Hinweis: Diese Regelung gilt auch, wenn ein Arbeitnehmer beispielsweise krankheitsbedingt an der Weihnachtsfeier nicht teilnehmen konnte und sein Geschenk nachträglich erhält.

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