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Arbeitszeitgesetz

8 Minuten Lesezeit

Das Arbeitszeitgesetz gilt nur für Arbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 2, somit für Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten. Die §§ 18 bis 21 des ArbZG enthalten Ausnahmeregelungen für besondere Personengruppen. Das ArbZG soll die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung gewährleisten. Des weiteren sollen der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe geschützt bleiben.

Hier erfahren Sie die wichtigsten Infos zum Thema Arbeitszeitgesetz.

Arbeitszeitgesetz (ArbZG) – Was ist zu beachten?

Grundsatz: Der 8-Stunden-Tag

§ 3 ArbZG ordnet an, dass die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer 8 Stunden nicht überschreiten darf. Wie die Überschrift schon besagt: Dies ist (aber nur) der Grundsatz.

Wichtig: Nach allgemeiner Auffassung erfassen die 8 Sunden nur die reine Arbeitszeit, nicht dagegen die Pausen von einer viertel bis dreiviertel Stunde. Auch die Zeit von und zur Arbeit wird nicht eingerechnet.

Das Arbeitszeitgesetz findet keine Anwendung bei leitenden Angestellten, Chefärzten und Dienststellen- und Personalleitern im öffentlichen Dienst (§ 18 ArbZG). Eine Ausnahme wird auch bei solchen Arbeitnehmern gemacht, die (wie eine angestellte Erzieherin) mit den ihnen anvertrauten Personen in häuslicher Gemeinschaft leben.

Zulässige Abweichungen

a) Nach § 3 Satz 2 ArbZG ist eine Ausdehnung auf werktäglich 10 Stunden jederzeit zulässig. Voraussetzung ist aber, dass innerhalb eines sog. Ausgleichszeitraums von sechs Monaten oder 24 Wochen ein Durchschnitt von acht Stunden werktäglich erreicht wird.

Beispiel: Der Arbeitgeber hat kurzfristig einen erhöhten Arbeitsanfall. Er kann deshalb die Arbeitszeit beispielsweise für vier Wochen auf werktäglich 10 Stunden ausdehnen, wenn innerhalb der nächsten 6 Monate vier Wochen lediglich 6 Stunden pro Werktag gearbeitet wird.

In diesem Fall kann also nur noch von einem durchschnittlichen 8-Stunden-Tag die Rede sein.

b) § 7 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG eröffnet die Möglichkeit, über den Tarifvertrag eine noch stärkere Flexibilisierung zu erreichen: Fällt in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichen Umfang Arbeitsbereitschaft, so kann die 10-Stunden-Grenze überschritten werden. Im Tarifvertrag kann auch ein längerer Ausgleichszeitraum (als der oben in 1a beschriebene) festgelegt werden. Zudem besteht die Möglichkeit, auf den Ausgleich ganz zu verzichten: Voraussetzung hierfür ist aber, dass im Jahr an höchstens 60 Tagen zehn Stunden gearbeitet wir.

c) Nach § 14 Abs. 1 ArbZG ist es zulässig, in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, vom den Regelungen des § 3 ArbZG abzuweichen. Insofern bestehen auch keine Obergrenzen.

d) § 15 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG regelt, dass die zuständige Aufsichtsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen Überschreitungen des von § 3 ArbZG vorgegebenen Zeitrahmens bewilligen kann. Nach § 15 Abs. 2 ArbZG sind weitere Ausnahmen möglich, wenn dies im öffentlichen Interesse dringend nötig ist.

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Lage der Arbeitszeit

Wann die tägliche Arbeitszeit beginnen und wann sie enden soll, kann der Arbeitgeber bestimmen. Er legt auch die Pausen fest. Ein Arbeitnehmer darf nicht länger als sechs Stunden hintereinander ohne Pause beschäftigt werden. Nach dem Ende der Arbeitszeit muss der Arbeitnehmer mindestens elf Stunden arbeitsfreie Zeit haben, bevor die Arbeitszeit wieder beginnt.

Beispielsweise in Krankenhäusern oder im Gaststättengewerbe kann diese Ruhezeit auf zehn Stunden verkürzt werden. Voraussetzung ist aber, dass innerhalb eines Kalendermonats an einem anderen Tag zwölf Stunden zwischen Ende und Beginn der Arbeitszeit liegen.

Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft

Bei vielen Tätigkeiten ist der Arbeitnehmer neben der eigentlichen Arbeit auch zum Bereitschaftsdienst oder zu einer Rufbereitschaft verpflichtet. Daneben gibt es die sog. Arbeitsbereitschaft. Was die Begriffe bedeuten und inwieweit dies als Arbeit gewertet wird, soll im Folgenden geklärt werden.

Begriffe

a) Bei der Arbeitsbereitschaft befindet sich der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz und zwar während der Arbeitszeit (also keine Pausenzeit). Das Bundesarbeitsgericht hat die Arbeitsbereitschaft als "wache Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung" definiert.

Beispiel: Der Mitarbeiter im Callcenter, der für drei Minuten keinen Kundenkontakt hat, ist nicht in Arbeitsbereitschaft, sondern arbeitet, da es an einer Erholungsmöglichkeit fehlt. Dagegen befindet sich der Fahrer eines Velotaxis, der nur gelegentlich einen Kunden transportiert, in Arbeitsbereitschaft. Genauso wohl der Taxifahrer, der zwischen dem Kundentransport längere "Stillstandszeiten" hat oder auch der Feuerwehrmann.

b) Beim Bereitschaftsdienst ist der Arbeitnehmer verpflichtet, sich an einem vom Arbeitgeber vorgegebenen Ort aufzuhalten, um der Aufforderung zur Arbeit unverzüglich nachkommen zu können. Der Arbeitnehmer unterliegt also einer Ortsbeschränkung und muss zum sofortigen Arbeitsbeginn fähig sein. Ein Beispiel hierfür ist der Bereitschaftsarzt.

c) Bei der Rufbereitschaft kann der Arbeitnehmer seinen Aufenthalt frei wählen. Er muss seinem Arbeitgeber jedoch im voraus mitteilen, wo er sich befindet. Er muss zudem in der Lage sein, die Arbeit unverzüglich aufzunehmen. Eine stundenlange Anfahrt zum Arbeitsort ist also nicht von der Rufbereitschaft gedeckt.

Was zählt zur Arbeitszeit und was nicht?

Die Zeit der Arbeitsbereitschaft zählt zur Arbeitszeit im Sinne des ArbZG, wie auch der Tarifverträge. Allerdings: Die Arbeitsbereitschaft wird nicht wie volle Arbeitszeit gewertet. Fällt in der Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichen Umfang Arbeitsbereitschaft an, so ist eine tarifliche Verlängerung der täglichen Arbeitszeit auch über zehn Stunden hinaus möglich. Ein solcher Sachverhalt wird schon bei etwa 30 Prozent Arbeitsbereitschaft angenommen. Die Zeit der Rufbereitschaft zählt dagegen nicht zur Arbeitszeit und ist deshalb ohne bestimmte Zeitgrenzen zulässig.

Hinsichtlich des Bereitschaftsdienstes gilt nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes aus dem Jahre 2001: Er ist als normale Arbeitszeit anzurechnen und zählt somit bei der Berechnung der Höchstarbeitszeit im Sinne des ArbZG mit. Diese Rechtsprechung wurde zwischenzeitlich vom Arbeitsgericht Kiel und Gotha durch entsprechende Urteile bestätigt.

Die Vergütung der oben genannten Tätigkeiten richtet sich grundsätzlich nach dem einschlägigen Tarifvertrag bzw. dem Arbeitsvertrag.

Schichtarbeit

Von Schichtarbeit wird gesprochen, wenn Arbeitsaufgaben anfallen, die zeitlich über die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinausgehen und daher von mehreren Arbeitnehmern wahrgenommen werden. Dabei arbeitet ein Teil der Beschäftigten, während der andere Teil arbeitsfreie Zeit hat. Die Arbeit erfolgt nach einem Schichtplan. Im Rahmen seines Weisungsrechts. Kann der Arbeitgeber die Lage der Arbeitszeit festlegen und Schichtarbeit anordnen.

Schichtarbeit kann in unterschiedlichen Formen gestaltet werden. In Frage kommen beispielsweise:

  • Das 2-Schichtsystem: Früh- und Spätschicht an fünf Werktagen
  • Das 3-Schichtsystem: Früh-, Spät- und Nachtschicht an 5 Werktagen
  • Der (voll-)kontinuierliche Schichtbetrieb: 24 Stunden Arbeit an 7 Tagen/Woche
  • Das teilkontinuierliche Modell

Darüber hinaus sind flexible Gestaltungsweisen möglich, in denen sich die Schichtarbeit je nach Auslastung erweitert oder verringert. Wichtig ist bei der Gestaltung der Arbeitszeit durch Schichtarbeit, dass der Arbeitgeber innerhalb der gesetzlichen Grenzen handelt.

Durchschnittliche Wochenarbeitszeit

Mit 40,9 Arbeitsstunden pro Woche liegt Deutschland über dem europäischen Durchschnitt von 39,1 Stunden. Es sind allerdings verschiedene Zahlen im Umlauf. So kam die EU-Kommission in einer Stichprobe auf 39,9 Stunden pro Woche und einen europäischen Durchschnitt von 40,0 Stunden.

Bei der Urlaubszeit liegt Deutschland mit 29,1 Tagen im Jahr deutlich über dem EU-Durchschnitt (25,9 Tage). Hingegen entfielen zwischen 2000 und 2002 auf 1000 Arbeitnehmer nur 10 Streiktage. Damit liegt Deutschland in dem Drittel der EU-Länder, in denen am wenigsten gestreikt wird; in Spanien streikten die Arbeitnehmer im selben Zeitraum 489 Tage lang, in Italien 433 Quelle: DIW. In Deutschland ist die durchschnittliche Arbeitszeit durch das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) geregelt.

In einigen Branchen werden in Deutschland die gesetzlichen Vorschriften bezüglich der Arbeitszeit häufig gebrochen. Ein Beispiel ist die Speditions-Branche, in der mitunter Arbeitszeiten von über 70 Stunden pro Woche vorkommen.

Pausen, Ruhezeiten, Erholungszeiten

Zum Arbeitsschutz gehört natürlich auch die Frage, welche Pausen-, Ruhe- und Erholungszeiten dem Arbeitnehmer zustehen.

Pausen

§ 4 ArbZG regelt, dass nach mehr als 6 Stunden Arbeitszeit eine Ruhepause von einer halben Stunde durchzuführen ist. Diese kann durch zwei Pausen von je einer viertel Stunde ersetzt werden. Die Pausenzeit zählt nicht zur Arbeitszeit. Aus diesem Grund ist der Beschäftigte in dieser Zeit von allen Tätigkeiten des Arbeitgebers freizustellen. Wie die Pausen gelegt werden, schreibt das Gesetz nicht vor. Allerdings unterliegt die zeitliche Lage der Pausen dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates.

§ 29 Arbeitsstättenverordnung schreibt vor, dass in Betrieben mit mehr als 10 Mitarbeitern ein leicht erreichbarer Pausenraum zur Verfügung gestellt werden muss.

In Schicht- und Verkehrsbetrieben kann die Gesamtdauer der Pausen auf "Kurzpausen von angemessener Dauer" aufgeteilt werden (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG). Diese Pausen zählen nach allgemeiner Auffassung zur Arbeitszeit und sind dementsprechend zu vergüten. Der Betriebsrat hat hier nur das Recht unbezahlte Zusatzpausen zu verlangen.

Ruhezeiten

§ 5 Abs. 1 ArbZG schreibt vor, dass den Arbeitnehmern nach Beendigung der Arbeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden zu gewähren ist.

Eine Ausnahme besteht im Verkehrs- und Gaststättengewerbe: Hier kann in einigen Bereichen die Ruhezeit auf 10 Stunden herabgesetzt werden, wenn innerhalb von einem Monat oder von vier Wochen durch eine entsprechende Verlängerung der Ruhezeiten ein Ausgleich geschaffen wird. § 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG lässt eine noch weitergehende Ausnahme zu: Im Tarifvertrag kann eine Reduzierung der Ruhezeit auf 9 Stunden und ein Ausgleich innerhalb eines frei festzulegenden Zeitraumes vereinbart werden.

Durch Tarifvertrag geregelte Erholungs- und Bedürfniszeiten

Gesetzliche Bestimmungen für zusätzliche Erholungs- und Bedürfniszeiten gibt es nicht. Insoweit ist es Sache der Tarifparteien entsprechende Regelungen zu treffen.

Für Akkord- und Fließbandarbeit sieht der Lohnrahmentarifvertrag II für die Metallindustrie Nordwürttemberg-Nordbaden vor, dass den Arbeitnehmern je Arbeitsstunde eine Erholungszeit von 5 Minuten und eine persönliche Bedürfniszeit von drei Minuten zu steht. Diese Pausen gelten zusätzlich zu den Pausen des ArbZG und werden wie die Arbeitszeit vergütet.

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