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Alaaf und Helau: Was ist in der Karnevalszeit am Arbeitsplatz zu beachten?

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In der Karnevalszeit – auch die fünfte Jahreszeit genannt – geht es im Privaten meist ausgelassen zu. Die Narrenfreiheit ist aber im Betrieb eingeschränkt. Um sich hier richtig zu verhalten, sollten einige Dinge beachtet werden.

Luftballons und Konfetti

1. Altweiberfastnacht und Krawatte

Auch wenn in den Karnevalshochburgen bekannt ist, dass an Weiberfastnacht die Krawatten männlicher Kollegen, vor allem Vorgesetzter, abgeschnitten werden, ist in den Betrieben dennoch Vorsicht geboten. Das Amtsgericht Essen hat entschieden, dass das ungewollte Abschneiden einer Krawatte zu einer Schadensersatzpflicht führt (ArbG Essen, Urteil vom 03.02.1988, Az. 20 C 691/87 –, NJW 1989, 399).

2. Haben Arbeitnehmer in den Karnevalshochburgen Anspruch auf einen freien Rosenmontag?

Nein, es gibt leider keinen Anspruch hierauf. Der Arbeitgeber kann grundsätzlich frei entscheiden, ob er den Rosenmontag als zusätzlichen bezahlten „Feiertag“ behandelt. Der Betriebsrat hat hierbei keine Mitbestimmungsrechte.

Ansprüche können daher nur aus einem Tarifvertrag, einer freiwilligen Betriebsvereinbarung, einer arbeitsvertraglichen Regelung oder aus einer betrieblichen Übung bestehen.

3. Urlaub bzw. Freizeitausgleich

Besteht im Betrieb kein Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung, muss der Arbeitnehmer Urlaub einreichen. Nur, wenn der Urlaub auch genehmigt wird, kann der Arbeitnehmer an diesem Tag von der Arbeit fernbleiben.

Wird der Urlaub nicht genehmigt, sollte der Arbeitnehmer sich keinesfalls selbst beurlauben oder versuchen, diesen mit der Drohung zu erzwingen, er werde sonst an diesem Tag krank werden: Bei Androhung von Krankheit im Falle der Nichtgewährung von Urlaub droht die fristlose Kündigung (BAG, Urteil vom 12.03.2009, Az. 2 AZR 251/07).

Freizeitausgleich könnte alternativ in Betracht kommen. Auch hier sind aber die jeweils im Betrieb geltenden Vorschriften für die Entnahme von Zeitguthaben zu beachten.

4. Alkohol am Arbeitsplatz während des närrischen Treibens

Ob an Karneval oder zu anderen Gelegenheiten Alkohol im Betrieb getrunken werden darf, ist eine Frage der Ordnung im Betrieb (BAG, Urteil vom 12.2.1990, Az. 1 ABR 11/89).

Grundsätzlich ist zu beachten, dass in jedem Fall der Arbeitnehmer die Pflicht hat, seine Leistungsfähigkeit und die Sicherheit am Arbeitsplatz durch den Alkoholkonsum nicht zu gefährden.

5. Verkleiden am Arbeitsplatz

Ob der Arbeitnehmer verkleidet am Arbeitsplatz erscheinen darf, hängt insbesondere davon ab, wo man arbeitet und ob man Kundenkontakt hat. Die meisten Menschen dürften kein Problem damit haben, wenn sie am Rosenmontag von einem Verkäufer mit Clownsnase ihre Brötchen überreicht bekommen, bei einem Bankberater mag dies schon anders aussehen und sollte daher individuell betrachtet werden.

Auch in den Karnevalshochburgen darf die Schutzkleidung, beispielsweise der Bauarbeiterhelm, nicht gegen eine Narrenkappe eingetauscht werden.

6. Mitbestimmung im Karneval?

Natürlich gibt es auch für den Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht in der Karnevalszeit.

Fragen der Ordnung im Betrieb sind nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Dazu zählt beispielsweise, wie bereits erwähnt, ob zu bestimmten Zeiten Alkohol im Betrieb konsumiert oder sich verkleidet werden darf.

Auch der Arbeitsschutz ist mitbestimmungspflichtig nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Das kann etwa relevant sein, wenn der Arbeitgeber Karnevalsverkleidungen generell verbieten möchte oder wenn festgelegt werden soll, was die Mitarbeiter tragen dürfen, ohne Hygienevorschriften zu verletzen oder ihre Schutzkleidung zu beeinträchtigen.

Darüber hinaus kann eine Betriebsvereinbarung regeln, ob an bestimmten Tagen, zum Beispiel Rosenmontag und Faschingsdienstag, Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht oder eine Art Sonderurlaub gewährt wird.

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