SGB 9 2018 - § 83 Leistungen zur Mobilität
(1) Leistungen zur Mobilität umfassen
- 1.
- Leistungen zur Beförderung, insbesondere durch einen Beförderungsdienst, und
- 2.
- Leistungen für ein Kraftfahrzeug.
(3) Die Leistungen nach Absatz 1 Nummer 2 umfassen Leistungen
- 1.
- zur Beschaffung eines Kraftfahrzeugs,
- 2.
- für die erforderliche Zusatzausstattung,
- 3.
- zur Erlangung der Fahrerlaubnis,
- 4.
- zur Instandhaltung und
- 5.
- für die mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs verbundenen Kosten.