SGB 9 2018 - § 25 Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger
(1) Im Rahmen der durch Gesetz, Rechtsverordnung oder allgemeine Verwaltungsvorschrift getroffenen Regelungen sind die Rehabilitationsträger verantwortlich, dass
- 1.
- die im Einzelfall erforderlichen Leistungen zur Teilhabe nahtlos, zügig sowie nach Gegenstand, Umfang und Ausführung einheitlich erbracht werden,
- 2.
- Abgrenzungsfragen einvernehmlich geklärt werden,
- 3.
- Beratung entsprechend den in den §§ 1 und 4 genannten Zielen geleistet wird,
- 4.
- Begutachtungen möglichst nach einheitlichen Grundsätzen durchgeführt werden,
- 5.
- Prävention entsprechend dem in § 3 Absatz 1 genannten Ziel geleistet wird sowie
- 6.
- die Rehabilitationsträger im Fall eines Zuständigkeitsübergangs rechtzeitig eingebunden werden.