SGB 9 2018 - § 28 Ausführung von Leistungen
(1) Der zuständige Rehabilitationsträger kann Leistungen zur Teilhabe
- 1.
- allein oder gemeinsam mit anderen Leistungsträgern,
- 2.
- durch andere Leistungsträger oder
- 3.
- unter Inanspruchnahme von geeigneten, insbesondere auch freien und gemeinnützigen oder privaten Rehabilitationsdiensten und -einrichtungen nach § 36