SGB 9 2018 - § 64 Ergänzende Leistungen
(1) Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben der in § 6 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 genannten Rehabilitationsträger werden ergänzt durch
- 1.
- Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Ausbildungsgeld oder Unterhaltsbeihilfe,
- 2.
- Beiträge und Beitragszuschüsse
- a)
- zur Krankenversicherung nach Maßgabe des Fünften Buches, des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte sowie des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
- b)
- zur Unfallversicherung nach Maßgabe des Siebten Buches,
- c)
- zur Rentenversicherung nach Maßgabe des Sechsten Buches sowie des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
- d)
- zur Bundesagentur für Arbeit nach Maßgabe des Dritten Buches,
- e)
- zur Pflegeversicherung nach Maßgabe des Elften Buches,
- 3.
- ärztlich verordneten Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Betreuung und Überwachung, einschließlich Übungen für behinderte oder von Behinderung bedrohte Frauen und Mädchen, die der Stärkung des Selbstbewusstseins dienen,
- 4.
- ärztlich verordnetes Funktionstraining in Gruppen unter fachkundiger Anleitung und Überwachung,
- 5.
- Reisekosten sowie
- 6.
- Betriebs- oder Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten.