SGB 9 2018 - § 138 Besondere Höhe des Beitrages zu den Aufwendungen
(1) Ein Beitrag ist nicht aufzubringen bei
- 1.
- heilpädagogischen Leistungen nach § 113 Absatz 2 Nummer 3,
- 2.
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 109,
- 3.
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Absatz 1,
- 4.
- Leistungen zur Teilhabe an Bildung nach § 112 Absatz 1 Nummer 1,
- 5.
- Leistungen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf nach § 112 Absatz 1 Nummer 2, soweit diese Leistungen in besonderen Ausbildungsstätten über Tag und Nacht für Menschen mit Behinderungen erbracht werden,
- 6.
- Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 113 Absatz 2 Nummer 5, soweit diese der Vorbereitung auf die Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Absatz 1 dienen,
- 7.
- Leistungen nach § 113 Absatz 1, die noch nicht eingeschulten leistungsberechtigten Personen die für sie erreichbare Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen sollen,
- 8.
- gleichzeitiger Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zweiten oder Zwölften Buch oder nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes.
(3) Bei einmaligen Leistungen zur Beschaffung von Bedarfsgegenständen, deren Gebrauch für mindestens ein Jahr bestimmt ist, ist höchstens das Vierfache des monatlichen Beitrages einmalig aufzubringen.
(4) (weggefallen)