SGB 9 2018 - § 112 Leistungen zur Teilhabe an Bildung
(1) Leistungen zur Teilhabe an Bildung umfassen
- 1.
- Hilfen zu einer Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu; die Bestimmungen über die Ermöglichung der Schulbildung im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht bleiben unberührt, und
- 2.
- Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf.
- 1.
- in einem zeitlichen Zusammenhang an eine duale, schulische oder hochschulische Berufsausbildung anschließt,
- 2.
- in dieselbe fachliche Richtung weiterführt und
- 3.
- es dem Leistungsberechtigten ermöglicht, das von ihm angestrebte Berufsziel zu erreichen.
- 1.
- Hilfen zur Teilnahme an Fernunterricht,
- 2.
- Hilfen zur Ableistung eines Praktikums, das für den Schul- oder Hochschulbesuch oder für die Berufszulassung erforderlich ist, und
- 3.
- Hilfen zur Teilnahme an Maßnahmen zur Vorbereitung auf die schulische oder hochschulische Ausbildung oder Weiterbildung für einen Beruf.