SGB 9 2018 – § 56: Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen

Teil 1: Regelungen für Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Menschen

Kapitel 10: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben


§ 56:Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen

Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen (§ 219) werden erbracht, um die Leistungs- oder Erwerbsfähigkeit der Menschen mit Behinderungen zu erhalten, zu entwickeln, zu verbessern oder wiederherzustellen, die Persönlichkeit dieser Menschen weiterzuentwickeln und ihre Beschäftigung zu ermöglichen oder zu sichern.